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tonung der dem Beamten Dritten gegenüber obliegenden Amts-
pflicht schien dem Verf. des I. Entwurfs nach den Motiven not-
wendig, um einerseits die Verletzung blosser Ordnungsvorschriften
auszuscheiden, andererseits um den Begriff der Widerrechtlich-
keit des prinzipiellen $ 823 für Beamtenhaftung genauer festzu-
stellen. Der generellen Vorschrift des $ 823 gegenüber be-
stimmt die besondere des $ 839 I, dass der Beamte haftet, wenn
er (vorsätzlich oder fahrlässig) eine Amtspflicht verletzt, die ihm
nicht nur dem Dienstherrn, sondern auch dem Dritten gegenüber
auferlegt ist *®.
Im Anschluss an das Preussische Allgemeine Landrecht lässt
das Bürgerliche Gesetzbuch bei fahrlässiger Verletzung der Amts-
pflicht die Haftung des Beamten nur subsidiär, d.h. nur für den
Fall eintreten, dass der Geschädigte nicht auf andere Weise Er-
satz zu erlangen vermag (8 839 I II). Ferner ist die Ersatz-
pflicht der Beamten in den Fällen des $ 839 I II im Einklang
mit dem Sächs. G.-B. 88 1506, 1507 ausgeschlossen, wenn der
Beschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den
Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden
(Abs. 3). Die ursprüngliche Fassung enthielt die Worte „vor-
sätzlich oder fahrlässig“ nicht; zu ihrer Einfügung führte die
Erwägung, dass man gerechterweise dem Verletzten den Schaden
nur dann auflegen dürfe, wenn ihn hinsichtlich der Nichteinlegung
des Rechtsmittels ein Verschulden treffe”. Ein anderer Fall
ist der, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden
des Beschädigten mitgewirkt hat. Da kommt 8 254 zur Anwendung.
Nach der Bestimmung des $ 839 I hätte auch der Spruch-
richter jede auf Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung zu ver-
46 Denkschrift zum Recht der Schuldverhältnisse, Muenvan S. 1232. —
Haıuen, B. G.-B. nebst E.-G. mit Motiven 1897. — ScHoLz in der Jurist.
Ztschr. für Elsass-Lothringen 22. Jahrg. 1897 S. 366 ff. — Monatsschrift für
deutsche Beamte 13. Jahrg. 1889 S. 143 ff.
“7 Reichstags-Kom.-Ber.