Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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tonung der dem Beamten Dritten gegenüber obliegenden Amts- 
pflicht schien dem Verf. des I. Entwurfs nach den Motiven not- 
wendig, um einerseits die Verletzung blosser Ordnungsvorschriften 
auszuscheiden, andererseits um den Begriff der Widerrechtlich- 
keit des prinzipiellen $ 823 für Beamtenhaftung genauer festzu- 
stellen. Der generellen Vorschrift des $ 823 gegenüber be- 
stimmt die besondere des $ 839 I, dass der Beamte haftet, wenn 
er (vorsätzlich oder fahrlässig) eine Amtspflicht verletzt, die ihm 
nicht nur dem Dienstherrn, sondern auch dem Dritten gegenüber 
auferlegt ist *®. 
Im Anschluss an das Preussische Allgemeine Landrecht lässt 
das Bürgerliche Gesetzbuch bei fahrlässiger Verletzung der Amts- 
pflicht die Haftung des Beamten nur subsidiär, d.h. nur für den 
Fall eintreten, dass der Geschädigte nicht auf andere Weise Er- 
satz zu erlangen vermag (8 839 I II). Ferner ist die Ersatz- 
pflicht der Beamten in den Fällen des $ 839 I II im Einklang 
mit dem Sächs. G.-B. 88 1506, 1507 ausgeschlossen, wenn der 
Beschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den 
Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden 
(Abs. 3). Die ursprüngliche Fassung enthielt die Worte „vor- 
sätzlich oder fahrlässig“ nicht; zu ihrer Einfügung führte die 
Erwägung, dass man gerechterweise dem Verletzten den Schaden 
nur dann auflegen dürfe, wenn ihn hinsichtlich der Nichteinlegung 
des Rechtsmittels ein Verschulden treffe”. Ein anderer Fall 
ist der, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden 
des Beschädigten mitgewirkt hat. Da kommt 8 254 zur Anwendung. 
Nach der Bestimmung des $ 839 I hätte auch der Spruch- 
richter jede auf Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung zu ver- 
46 Denkschrift zum Recht der Schuldverhältnisse, Muenvan S. 1232. — 
Haıuen, B. G.-B. nebst E.-G. mit Motiven 1897. — ScHoLz in der Jurist. 
Ztschr. für Elsass-Lothringen 22. Jahrg. 1897 S. 366 ff. — Monatsschrift für 
deutsche Beamte 13. Jahrg. 1889 S. 143 ff. 
“7 Reichstags-Kom.-Ber.
	        
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