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seewärts eingegangenen Waaren zwar durch ein Freihafengebiet
durchgeführt worden sind, in diesem aber nur eine Umladung,
keine Lagerung erfahren haben.
Ist es richtig, dass die Zollpflicht der aus dem Freilager
eingehenden Güter mit der Ueberschreitung der Grenze gegen
das Freilager entsteht, und die Zollpflicht der in das Freilager
ausgebrachten Güter mit Ueberschreitung eben dieser Grenze er-
lischt, so stehen somit die im Freilager befindlichen Waaren eben-
sowenig wie die im Zollauslande lagernden Güter zu den Rechten
des Zollfiskus in irgend welcher Beziehung. Sie sind an dieser
Stelle weder zollfrei noch zollpflichtig, sondern zollrechtlich in-
different. Sie befinden sich weder im gebundenen noch im freien
Verkehr, da sie sich ausserhalb des für das Zollrecht und dessen
Kontrolen in Betracht kommenden Bereiches befinden®?. Sie sind
zollrechtlich Waaren des Auslandes.
Dieser Rechtslage entsprechen völlig die für den Bremer
Freibezirk geltenden Normen, welchen, soweit bekannt, die für
die übrigen Freibezirke erlassenen Regulative nachgebildet worden
sind: Es gilt der Kardinalsatz:
Der Freibezirk wird zollamtlich lediglich von aussen be-
wacht; innerhalb desselben bleibt die Ein- und Ausladung,
55 Von freiem Verkehr spricht man zuweilen in dem Sinne eines ab-
gabenfreien Verkehrs zwischen mehreren zollgeeinten Gebieten (vgl. z. B.
8 10 des Preuss. Zollgesetzes vom 23. Jan. 1838 [G.-S. S. 78] und die Be-
kanntmschung über den Zollanschluss Bremens und Hamburgs im Cen-
tralblatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 915), in der Regel aber im
Sinne eines zoll- oder steuerkontrolfreien Verkehrs innerhalb eines
Zollsystems: Reichsverfassung Art. 33 Abs. 2, V.-2.-G. 88 4, 7, 21, 24,
32, 39, 88, 101, 111, 112, 118, 157, 83 3, 12 Branntweinsteuergesetzes
vom 16. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 280, 282), 8$ 3, 5 Zuckersteuergesetzes
vom 27. Mai 1896 (R.-G.-Bl. S. 118) und Archiv für öffentl. Recht a. a. 0.
S. 183ff. Bald in diesem, bald in jenem Sinne wird von freiem Verkehr
und von Freiheit des Verkehrs gesprochen in Artikel 4 des Zollver-
einigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (B.G.-B. S. 85), im Doppelsinne in
87 V.-2.-G.