Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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beschädigten Dritten gegenüber der seine Amtspflicht verletzende 
Beamte und sein Geschäftsführer nebeneinander; in ihrem Ver- 
hältnis zu einander aber ist der Andere allein verpflichtet ($ 841). 
Landesgesetzliche Vorschriften aber, nach denen die Beamten für 
die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in 
weiterem Umfange als nach $& 841 haften, bleiben unberührt 
(Einf.-G. Art. 78). 
II. 
Schon bei der Beratung des $ 89 wurde erwogen, ob es an- 
gängig und ratsam sei, im Bürgerlichen Gesetzbuch zu ent- 
scheiden, ob der Staat und die öffentlich-rechtlichen Korporationen 
für den Schaden zu haften haben, den Beamte in Ausübung der 
ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt Dritten zufügen. Die 
Kommission für die II. Lesung des Entwurfs erklärte die Ueber- 
nahme der Haftung durch den Staat „für den an sich an- 
gemessensten Weg, zu einem wirksamen Schutze des Dritten zu 
gelangen“, Der XII. Kommission lagen zu einem 4. Absatz 
des $ 839 zwei Anträge vor, wovon der erste subsidiäre, der 
zweite prinzipale Haftung des Staats neben dem schädigenden 
Beamten verlangte. In der I. Lesung der Kommission wurde 
der Antrag der subsidiären Staatshaftung mit Majorität an- 
genommen, in der II. lediglich durch das Fehlen zweier Mit- 
glieder dieser Beschluss wieder umgestossen. Und noch ein- 
mal brachte die zweite Beratung im Plenum einen Antrag auf 
prinzipale Staatshaftung; er wurde abgelehnt. In der Beamten- 
haftpflicht wurden noch verschiedene kleinere Aenderungen vor- 
genommen, bis der $ 839 in seiner jetzigen Gestalt aus den De- 
batten hervorging; bezüglich der Staatshaftung blieb das einzige 
Ergebnis die Beschliessung der von ENNECCERUS vorgeschlagenen 
Resolution, in der die Erwartung ausgesprochen wird, dass die 
Regierung die gesetzliche Regelung der Haftung des Staats für 
die Reichsbeaniten in Angriff nehmen werde°?. So politisch in- 
5? Muapan Bd. II, S. 1386.
	        
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