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Dann trifft ihn die volle direkte Ersatzverbindlichkeit, wie sie,
wenn er nichts bestimmt, den Beamten trifft. Stellt er sich da-
bei aber besser als der Beamte nach 8 839 gestellt ist, dann
tritt in diese Lücke der Beamte ein, und beide haften soli-
darisch, Die Partikularrechte können also die Unterthanen nicht
schlechter, wohl aber — durch höhere Garantiebietung — besser
stellen,
Eine Reihe von Einzelstaaten haben in ihren Ausführungs-
gesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch Stellung zur Haftpflicht
des Staates genommen und dieselbe in der verschiedensten Weise
geregelt.
Anhalt®® und die beiden Mecklenburg ® erkennen eine Staats-
oder Kommunalhaftung nur insoweit an, als sie durch Reichs-
oder Landesgesetze vorgeschrieben ist. In Bayern’”, Württem-
berg’®, Baden’®, Reuss j. L.° und Sachsen-Coburg‘®! trifft an
Stelle des in Ausübung der ihm anvertrauten Öffentlichen Ge-
walt unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner A mts-
pflicht einen Dritten schädigenden Beamten dem Dritten gegen-
über die im 8839 B. G.-B. bestimmte Verantwortlichkeit den
Staat oder den Verband, in dessen Dienst der Beamte steht.
Soweit der Staat den Beschädigten befriedigt, geht die Forde-
rung auf den Staat über®?®. Die Vorschriften des $ 852 B.G.-B.
finden mit der Massgabe Anwendung, dass die dreijährige Ver-
jährungsfrist mit dem Zeitpunkte beginnt, in dem die Ersatz-
pflicht des Staates oder des Verbandes dem Beschädigten gegen-
über anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist*®. In Reussj. L.
ist der Staat, wenn er hat zahlen müssen, berechtigt, von dem
55 A.-G. zum B. G.-B. Art. 321.
58 Mecklenburg-Schwerin A.-V. 849 I, Mecklenburg-Strelitz A.-V. 8 48.
57 Art. 60 1. 58 Art. 202 I. % Art. 51. 8481.
2 Art. 18811.
® Württemberg Art. 208, Baden Art. 5 IV, Bayern Art. 60 III.
68 Bayern Art. 60 III 2, Reuss j. 1.$ 48 II 2.