Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Dann trifft ihn die volle direkte Ersatzverbindlichkeit, wie sie, 
wenn er nichts bestimmt, den Beamten trifft. Stellt er sich da- 
bei aber besser als der Beamte nach 8 839 gestellt ist, dann 
tritt in diese Lücke der Beamte ein, und beide haften soli- 
darisch, Die Partikularrechte können also die Unterthanen nicht 
schlechter, wohl aber — durch höhere Garantiebietung — besser 
stellen, 
Eine Reihe von Einzelstaaten haben in ihren Ausführungs- 
gesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch Stellung zur Haftpflicht 
des Staates genommen und dieselbe in der verschiedensten Weise 
geregelt. 
Anhalt®® und die beiden Mecklenburg ® erkennen eine Staats- 
oder Kommunalhaftung nur insoweit an, als sie durch Reichs- 
oder Landesgesetze vorgeschrieben ist. In Bayern’”, Württem- 
berg’®, Baden’®, Reuss j. L.° und Sachsen-Coburg‘®! trifft an 
Stelle des in Ausübung der ihm anvertrauten Öffentlichen Ge- 
walt unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner A mts- 
pflicht einen Dritten schädigenden Beamten dem Dritten gegen- 
über die im 8839 B. G.-B. bestimmte Verantwortlichkeit den 
Staat oder den Verband, in dessen Dienst der Beamte steht. 
Soweit der Staat den Beschädigten befriedigt, geht die Forde- 
rung auf den Staat über®?®. Die Vorschriften des $ 852 B.G.-B. 
finden mit der Massgabe Anwendung, dass die dreijährige Ver- 
jährungsfrist mit dem Zeitpunkte beginnt, in dem die Ersatz- 
pflicht des Staates oder des Verbandes dem Beschädigten gegen- 
über anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist*®. In Reussj. L. 
ist der Staat, wenn er hat zahlen müssen, berechtigt, von dem 
55 A.-G. zum B. G.-B. Art. 321. 
58 Mecklenburg-Schwerin A.-V. 849 I, Mecklenburg-Strelitz A.-V. 8 48. 
57 Art. 60 1. 58 Art. 202 I. % Art. 51. 8481. 
2 Art. 18811. 
® Württemberg Art. 208, Baden Art. 5 IV, Bayern Art. 60 III. 
68 Bayern Art. 60 III 2, Reuss j. 1.$ 48 II 2.
	        
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