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nur insoweit eintritt, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Eine
weitere Verschiedenheit besteht darin, dass von den den Staat
prinzipal haftbar erklärenden Gesetzen diejenigen von Baden,
Reuss j. L. und Sachsen-Coburg vom fremden Staat auch prinzi-
pale Haftung verlangen, Bayern und Württemberg sich dagegen
mit einer wenigstens aushilfsweisen Haftung des Staats Deutschen
gegenüber bebnügen.
Das sind generelle Regelungen für alle Beamten. Es giebt
aber auch besondere Vorschriften und zwar reichsrechtliche (hin-
sichtlich der Grundbuchbeamten) und landesrechtliche (wie be-
züglich der Notare und Gerichtsvollzieher). Besonders in Be-
treff der letzteren weichen die einzelnen Staaten von einander
ab. Nach dem bayrischen Notariatsgesetz vom 9. Juni 1899 ®°
haftet der Staat für den Notar und den Notariatsverweser wie
für alle Beamten, also nach Art. 60, 61 Ausf.-G. zum B. G.-B.
prinzipal. Der Notar oder der Notariatsverweser hat dem Staat
nach Art. 60 IV Ausf.-G. den Schaden zu ersetzen, der dem
Staat aus der Verletzung der Amtspflicht erwächst. Für den
hiernach vom Notariatsverweser dem Staat zu ersetzenden
Schaden haftet dem Staate neben dem Notariatsverweser der
Notar nach Massgabe des Art. 115 Not.-G., d. h. beide haften
als Hesamtschuldner, im Verhältnis zwischen ihnen ist aber der
Verweser allein verpflichtet. Der bayrische Staat haftet aber
nicht für den Schaden, den ein Notar oder Notariatsverweser in
Ausübung des Amtes eines Testamentsvollstreckers dem Dritten
zugefügt hat°”. Bei den Amtsgeschäften der bayrischen Gerichts-
vollzieher besteht prinzipale Staatshaftung auch für Pflichtver-
letzung gegenüber dem Auftraggeber. Im Gegensatz zu
Bayern schliesst Hessen die Staatshaftung aus für Handlungen
von Beamten, die ausschliesslich auf den Bezug von Gebühren
8 Art. 126. 87 Not.-G. Art. 126 III.
8 A.-G. zum B. G.-B. Art. 60 I 2.