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angewiesen sind, insbesondere von Notaren und Gerichtsvoll-
ziehern; ebenso Sachsen-Ooburg, Reuss ä& L. und Schwarzburg-
Sondershausen, letzteres aber unter Normierung der Haftung für
die das Gerichtsvollzieheramt wahrnehmenden Personen, jedoch
im Einzelfall nicht über den Betrag von 300 Mark hinaus.
Eine besondere reichsrechtliche Vorschrift ist gegeben im
812 R.-Grundb.-O., wonach bei vorsätzlicher oder fahrlässiger
Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten den Beteiligten
gegenüber die im 8 839 B. G.-B. bestimmte Verantwortlichkeit
an Stelle des Beamten den Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienst er steht, trifft, die aber wieder ein Rückgriffsrecht gegen
den Beamten haben. Hier ist also unter Ausschluss der An-
sprüche des Beschädigten gegen den Beamten die prinzipale
Haftung des Staates anerkannt. Von dem Rückgriffsrecht gegen
den Beamten haben die meisten Staaten in ihren Ausführungs-
gesetzen zur Grundbuchordnung oder zum Bürgerlichen Gesetz-
buch Gebrauch gemacht; nach der Befriedigung des Beschädigten
durch den Staat geht die Forderung auf den Staat über®. In
Elsass-Lothringen existiert ein Rückgriffsrecht nur bei grobem
Versehen, in Bremen kann der Senat bei einem leichten Ver-
schulden des Beamten den Ersatzanspruch des Staats ermässigen
oder anordnen, dass der Ersatzanspruch nicht geltend gemacht
werden soll?®,
® A.-G. zur G. B.-O. Anhalt Art. 9, A.-G. zur G.-B.-O. Hessen Art. 21,
A.-G. zur @.-B.-Ö. Hamburg $ 34, A.-G. zur G. B.-O. Lippe $ 11, A.-G zur
G.-B.-O. Reuss ö.L. 8 12, A.-G. zur G.-B.-O. Reuss j. L. $ 6, A.-G. zur
G.-B.-O. Elsass-Lothr. & 8, A.-G. zur G.-B.-O. Sachsen-Meinigen Art. 10,
A.-G. zur G.-B.-O. Preussen Art. 8, A.-G. zur G.-B.-O. Braunschweig $ 6,
A.-G. zur G.-B.-O. Bremen $ 10, A.-G. zur G.-B.-O. Sachsen-Weimar $ 16.
Verordnung zur Ausführung des B. G.-B. Mecklenb.-Schwerin $ 79, Ver-
ordnung zur Ausführung des B. G.-B. Mecklenb.-Strelitz $ 77. A.G. zum
B. G.-B. Baden Art. 5 IV, A.-G. zum B.G.-B. Elsass-Lothr. $ 12, A.-G.
zum B. @.-B. Sachsen-Coburg Art. 18 $ 2, A.-G. zum B. G.-B. Württemberg
Art. 302 2, A.-G. zum B. G.-B. Schaumburg-Lippe $ 16.
°° 8 10 II, vgl. Hamburg $ 34.
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