Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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angewiesen sind, insbesondere von Notaren und Gerichtsvoll- 
ziehern; ebenso Sachsen-Ooburg, Reuss ä& L. und Schwarzburg- 
Sondershausen, letzteres aber unter Normierung der Haftung für 
die das Gerichtsvollzieheramt wahrnehmenden Personen, jedoch 
im Einzelfall nicht über den Betrag von 300 Mark hinaus. 
Eine besondere reichsrechtliche Vorschrift ist gegeben im 
812 R.-Grundb.-O., wonach bei vorsätzlicher oder fahrlässiger 
Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten den Beteiligten 
gegenüber die im 8 839 B. G.-B. bestimmte Verantwortlichkeit 
an Stelle des Beamten den Staat oder die Körperschaft, in deren 
Dienst er steht, trifft, die aber wieder ein Rückgriffsrecht gegen 
den Beamten haben. Hier ist also unter Ausschluss der An- 
sprüche des Beschädigten gegen den Beamten die prinzipale 
Haftung des Staates anerkannt. Von dem Rückgriffsrecht gegen 
den Beamten haben die meisten Staaten in ihren Ausführungs- 
gesetzen zur Grundbuchordnung oder zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch Gebrauch gemacht; nach der Befriedigung des Beschädigten 
durch den Staat geht die Forderung auf den Staat über®. In 
Elsass-Lothringen existiert ein Rückgriffsrecht nur bei grobem 
Versehen, in Bremen kann der Senat bei einem leichten Ver- 
schulden des Beamten den Ersatzanspruch des Staats ermässigen 
oder anordnen, dass der Ersatzanspruch nicht geltend gemacht 
werden soll?®, 
® A.-G. zur G. B.-O. Anhalt Art. 9, A.-G. zur G.-B.-O. Hessen Art. 21, 
A.-G. zur @.-B.-Ö. Hamburg $ 34, A.-G. zur G. B.-O. Lippe $ 11, A.-G zur 
G.-B.-O. Reuss ö.L. 8 12, A.-G. zur G.-B.-O. Reuss j. L. $ 6, A.-G. zur 
G.-B.-O. Elsass-Lothr. & 8, A.-G. zur G.-B.-O. Sachsen-Meinigen Art. 10, 
A.-G. zur G.-B.-O. Preussen Art. 8, A.-G. zur G.-B.-O. Braunschweig $ 6, 
A.-G. zur G.-B.-O. Bremen $ 10, A.-G. zur G.-B.-O. Sachsen-Weimar $ 16. 
Verordnung zur Ausführung des B. G.-B. Mecklenb.-Schwerin $ 79, Ver- 
ordnung zur Ausführung des B. G.-B. Mecklenb.-Strelitz $ 77. A.G. zum 
B. G.-B. Baden Art. 5 IV, A.-G. zum B.G.-B. Elsass-Lothr. $ 12, A.-G. 
zum B. @.-B. Sachsen-Coburg Art. 18 $ 2, A.-G. zum B. G.-B. Württemberg 
Art. 302 2, A.-G. zum B. G.-B. Schaumburg-Lippe $ 16. 
°° 8 10 II, vgl. Hamburg $ 34. 
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