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Resultate.
Wie man an diesen Citaten der einzelstaatlichen Gesetz-
gebung, — die übrigens keinen Anspruch auf Vollständigkeit
machen, sondern vor allem zur Charakterisierung dienen sollen —,
ersieht, ist also nicht allein, wie oben dargethan, kein gemeines,
sondern auch nicht einmal gemeinsames Recht geschaffen worden.
Der Einfluss der Theorien auf das Bürgerliche Gesetzbuch tritt
in 8839, der der Landesgesetzgebung den grössten Spielraum
gelassen, deutlich hervor. Ebenso deutlich aber zeigt sich der
Einfluss des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Landesgesetz-
gebung. Die Fälle des Beamtenparagraphen sind immer zur
Grundlage der öffentlich-rechtlichen Entschädigung gemacht
worden. Wenn auch die Ansicht vertreten wurde, der Art. 77
Einf.-G. begreife nicht allein die Fälle widerrechtlicher, mit Ver-
letzung der Amtspflicht verbundener Schadenszufügung, sondern
auch diejenigen, wo ohne solche Pflichtverletzung Schaden ver-
ursacht wird, — was aber in Anbetracht der Kopulative II des
Artikels sehr unwahrscheinlich ist —, so haben sich doch die
eine Haftung einführenden Ausführungsgesetze auf die Fälle des
S 839 beschränkt. Auch sind die Fälle der im öffentlichen In-
teresse erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung
einer Sache, Beschränkung des Eigentums und Entziehung oder
Beschränkung von Rechten hiervon getrennt. Art. 109 Einf.-G.
hat die Gesetzgebung über solche Eingriffe und über die des-
halb zu gewährenden Entschädigungen der Landesgesetzgebung
überlassen. Der Gesetzgeber trennt also rechtswidrige und
rechtmässige Schädigungen durch die öffentliche Gewalt.
Wo der Staat die primäre Haftpflicht übernommen, haftet
er an Stelle des Beamten und unter denselben Voraussetzungen
wie der Beamte, also auch dann nicht, wenn dieser, wie im Fall
des & 839 III, nicht ersatzpflichtig wird. Ebenso findet auf den
Staat der 8852 B. G.-B. über die Verjährung des Schadens-