Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Resultate. 
Wie man an diesen Citaten der einzelstaatlichen Gesetz- 
gebung, — die übrigens keinen Anspruch auf Vollständigkeit 
machen, sondern vor allem zur Charakterisierung dienen sollen —, 
ersieht, ist also nicht allein, wie oben dargethan, kein gemeines, 
sondern auch nicht einmal gemeinsames Recht geschaffen worden. 
Der Einfluss der Theorien auf das Bürgerliche Gesetzbuch tritt 
in 8839, der der Landesgesetzgebung den grössten Spielraum 
gelassen, deutlich hervor. Ebenso deutlich aber zeigt sich der 
Einfluss des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Landesgesetz- 
gebung. Die Fälle des Beamtenparagraphen sind immer zur 
Grundlage der öffentlich-rechtlichen Entschädigung gemacht 
worden. Wenn auch die Ansicht vertreten wurde, der Art. 77 
Einf.-G. begreife nicht allein die Fälle widerrechtlicher, mit Ver- 
letzung der Amtspflicht verbundener Schadenszufügung, sondern 
auch diejenigen, wo ohne solche Pflichtverletzung Schaden ver- 
ursacht wird, — was aber in Anbetracht der Kopulative II des 
Artikels sehr unwahrscheinlich ist —, so haben sich doch die 
eine Haftung einführenden Ausführungsgesetze auf die Fälle des 
S 839 beschränkt. Auch sind die Fälle der im öffentlichen In- 
teresse erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung 
einer Sache, Beschränkung des Eigentums und Entziehung oder 
Beschränkung von Rechten hiervon getrennt. Art. 109 Einf.-G. 
hat die Gesetzgebung über solche Eingriffe und über die des- 
halb zu gewährenden Entschädigungen der Landesgesetzgebung 
überlassen. Der Gesetzgeber trennt also rechtswidrige und 
rechtmässige Schädigungen durch die öffentliche Gewalt. 
Wo der Staat die primäre Haftpflicht übernommen, haftet 
er an Stelle des Beamten und unter denselben Voraussetzungen 
wie der Beamte, also auch dann nicht, wenn dieser, wie im Fall 
des & 839 III, nicht ersatzpflichtig wird. Ebenso findet auf den 
Staat der 8852 B. G.-B. über die Verjährung des Schadens-
	        
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