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ersatzanspruches Anwendung, und endlich der $ 11 Einf.-G.
zum G.-V.-G. bezüglich der Vorentscheidung der Verwaltungs-
behörde.
Bei Normierung der subsidiären Haftung hat der Staat die
Stellung eines Bürgen. Er kann daher nach 8 771 B. G.-B. die
Befriedigung des Geschädigten verweigern, solange dieser nicht
eine Zwangsvollstreckung gegen den Beamten ohne Erfolg versucht
hat. Ferner geht nach 8 774, soweit der Staat den Be-
schädigten befriedigt, dessen Forderung gegen den Beamten auf
ihn über.
Wo der Staat in seinem Ausführungsgesetz eine Haftung
nur insoweit anerkennt, als sie durch Reichs- oder für gewisse
Fälle durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, lehnt er damit aus-
drücklich eine allgemeine Haftpflicht ab und hebt ein eventuelles
Gewohnheitsrecht auf.
In den Staaten, deren Ausführungsgesetze überhaupt nichts
bestimmen, wird dem Beschädigten, der nach fruchtloser Aus-
klagung des Beamten sich unter Behauptung eines Gewohnheits-
rechts an den Staat wendet, wenn der Nachweis gelingt, der
Staat haften müssen, da das Gewohnheitsrecht hier durch keine
gesetzliche Vorschrift aufgehoben ist. Gelingt der Nachweis
nicht, oder behauptet der Geschädigte überhaupt kein Gewohn-
heitsrecht, so wird nur der Beamte und nicht der Staat haften.
Die Frage der Haftung des Staats ist eine öffentlich-rechtliche;
privatrechtliche Konstruktionen sind hier nicht erlaubt, weil der
Staat sich hier nicht auf den Boden des Privatrechts gestellt
hat. Wohl aber ist in denjenigen Staaten, die in ihren Aus-
führungsgesetzen im Anschluss an $ 839 die Haftung aus-
gesprochen haben, die Ersatzpflicht des Staats eine privatrecht-
liche 91,
Die Schadensersatzpflicht des Beamten ist eine privatrecht-
%! RerMm a, a. O,