Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ersatzanspruches Anwendung, und endlich der $ 11 Einf.-G. 
zum G.-V.-G. bezüglich der Vorentscheidung der Verwaltungs- 
behörde. 
Bei Normierung der subsidiären Haftung hat der Staat die 
Stellung eines Bürgen. Er kann daher nach 8 771 B. G.-B. die 
Befriedigung des Geschädigten verweigern, solange dieser nicht 
eine Zwangsvollstreckung gegen den Beamten ohne Erfolg versucht 
hat. Ferner geht nach 8 774, soweit der Staat den Be- 
schädigten befriedigt, dessen Forderung gegen den Beamten auf 
ihn über. 
Wo der Staat in seinem Ausführungsgesetz eine Haftung 
nur insoweit anerkennt, als sie durch Reichs- oder für gewisse 
Fälle durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, lehnt er damit aus- 
drücklich eine allgemeine Haftpflicht ab und hebt ein eventuelles 
Gewohnheitsrecht auf. 
In den Staaten, deren Ausführungsgesetze überhaupt nichts 
bestimmen, wird dem Beschädigten, der nach fruchtloser Aus- 
klagung des Beamten sich unter Behauptung eines Gewohnheits- 
rechts an den Staat wendet, wenn der Nachweis gelingt, der 
Staat haften müssen, da das Gewohnheitsrecht hier durch keine 
gesetzliche Vorschrift aufgehoben ist. Gelingt der Nachweis 
nicht, oder behauptet der Geschädigte überhaupt kein Gewohn- 
heitsrecht, so wird nur der Beamte und nicht der Staat haften. 
Die Frage der Haftung des Staats ist eine öffentlich-rechtliche; 
privatrechtliche Konstruktionen sind hier nicht erlaubt, weil der 
Staat sich hier nicht auf den Boden des Privatrechts gestellt 
hat. Wohl aber ist in denjenigen Staaten, die in ihren Aus- 
führungsgesetzen im Anschluss an $ 839 die Haftung aus- 
gesprochen haben, die Ersatzpflicht des Staats eine privatrecht- 
liche 91, 
Die Schadensersatzpflicht des Beamten ist eine privatrecht- 
%! RerMm a, a. O,
	        
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