Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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staaten sein, welche ihre Aufgabe als lebenskräftiger Bethätigungs- 
formen der individualistischen deutschen Kultur erschweren würde, 
sondern in erster Reihe wird es sich darum handeln, praktische 
Bedürfnisse zu befriedigen und Widersprüche in der staatsrecht- 
lichen Gestaltung zu beseitigen, die zwischen dem notgedrungenen 
Ergebnis der Kampfesjahre 1866—1871 und unseren heutigen, 
auf der Erfahrung eines Menschenalters beruhenden Anschauungen 
bestehen. Diese verlangen vor allem die Abschaffung des be- 
grifflich sich widersprechenden und politisch unerfreulichen Zu- 
stands, dass in einem Bundesstaate, wie dem Deutschen Reiche, 
Hoheitsrechte nicht bloss von der Reichsgewalt und dem Einzel- 
staate innerhalb seines eigenen Gebiets, sondern auch von einem 
Einzelstaate im Gebiete des anderen oder im Zuständigkeitskreise 
des Reiches ausgeübt werden. Neben weniger aufiallenden Er- 
scheinungen dieser Art, wie dem Briefmarkenpartikularismus und 
gewissen Folgen des Uebergangs der Thurn und Taxis’schen Post 
an Preussen, der nationalpolitisch durchaus schädlichen preussisch- 
hessischen Eisenbahngemeinschaft und der Lächerlichkeit einzel- 
staatlicher Diplomatie im Auslande, bietet in erster Reihe die 
staatsrechtliche Regelung unseres Heeres ein schlimmes Bild 
systemwidriger und mit den Fortschritten des Einheitsgedankens 
unverträglicher Verteilung der Hoheitsrechte. Und gerade in 
diesem Teile des stolzen Verfassungsbaues, wo die hässliche Halb- 
fertigkeit oft verletzend wirkt, ist eine Besserung deswegen leicht 
zu erreichen, weil es in der Hauptsache nicht der Abänderung, 
sondern gerade der Durchführung der bestehenden Gesetzes- 
bestimmungen bedarf. Ist diese erst erfolgt, so werden die 
wünschenswerten Verfassungsfortbildungen auf keine ernsten 
Schwierigkeiten mehr stossen. Die staatsrechtliche Entwickelung 
unseres Heerwesens braucht aber heute sicherlich einen Anstoss. 
Denn ein juristischer Feinschmecker darf sich wohl „das ästhe- 
tische Vergnügen bereiten, zu erkennen, wie der Gegensatz der 
technisch-militärischen Erfordernisse und der staatsrechtlich-poli-
	        
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