Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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errichtet werden müssen, insbesondere hätte ein dem Bundes- 
kanzler unterstehendes Kriegsamt geschaffen, der Grosse General- 
stab und die vom Bundesfeldherrn zu besetzenden Kommando- 
stellen in Bundeseinrichtungen umgestaltet werden müssen. Diese 
Wirkung der neuen Verfassungsbestimmungen sind keineswegs 
vollständig unbeachtet geblieben. Ein Amendement DUüNnckKER 
zu Art. 64 E. (Art. 68 R.-V.) wollte einen Bundeskriegs- und 
Bundesmarineminister einführen. Der Gedanke wurde zwar mit 
Recht deswegen abgelehnt, weil die geplante Verantwortlichkeit 
dieser Minister gegenüber dem Reichstag der Stellung des Reichs- 
kanzlers widersprach; aber die Bundeszuständigkeit kam darin 
richtigerweise zum Ausdruck. Vielleicht wäre es sogar am besten 
gewesen, den Abs. 2 dieses Amendements allein zum Gesetz zu 
machen: „Bis zur definitiven Organisation des Bundeskriegs- und 
Marinewesens wird die Verwaltung desselben durch den Kgl. 
Preussischen Kriegs- und Marineminister geführt.“ Wie dem 
auch sei, jedenfalls wurden im Heerwesen keine besonderen 
Bundesorgane geschaffen. Vielleicht glaubte man bis zum Beitritt 
der Südstaaten damit warten zu sollen. Wir können gewiss den 
Schöpfern der Verfassung im Jahre 1867 aus dieser Unter- 
lassung keinen Vorwurf machen, sondern nur unsere dankbare 
Bewunderung aussprechen, mit welcher Sicherheit und Mässigung 
der Notbau errichtet wurde, der den Stürmen der kommenden 
Zeit so glorreich Stand hielt. Dies darf aber nicht davon ab- 
halten, den Mangel im System zu erkennen und heute die Hei- 
lung zu versuchen. 
3. Weit schwieriger sind die Einzelheiten der Rechts- 
entwickelung in den Jahren 1867—1871 klarzulegen. Noch 
fehlen uns die urkundlichen Quellen über die geheimen Vorgänge 
in jener unvergleichlichen Epoche, noch enthalten die Archive 
ihre Schätze aus den Versailler Tagen der Oeffentlichkeit vor. 
So sind wir darauf angewiesen, aus den Gesetzen und Verträgen 
selbst und aus einzelnen Mitteilungen der Baumeister der
	        
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