Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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deutschen Einheit unsere Schlüsse auf die inneren Ereignisse zu 
ziehen. 
In den Jahren 1867—1868 schloss Preussen Militärkonven- 
tionen mit den beiden Mecklenburg, Oldenburg, den thüringischen 
Staaten, Hansestädten und mehreren anderen norddeutschen 
Kleinstaaten, sowie Hessen, die meist nach Gründung des Reichs 
durch andere, „Namens Sr. Maj. des Deutschen Kaisers, Königs 
von Preussen“, abgeschlossene Konventionen ersetzt wurden. 
Die Wirkung war derart, dass alle Kontingente ausser dem 
sächsischen in der preussischen Armee aufgingen oder doch in 
nähere Verbindung zu ihr traten, als sie die Verfassung her- 
gestellt hatte. Da kam der Krieg gegen Frankreich, und im 
Herbst und Winter 1870 erfolgten die wichtigsten Schritte zur 
Umgestaltung der Verfassung und des Heerwesens. Es wird sich 
zeigen, inwieweit die Aufgabe gelöst, und die im Jahre 1867 unter- 
lassene Durchführung des einheitlichen Bundesheeres bewirkt wurde. 
4. Nach Zeitfolge und Bedeutung nehmen für den Eintritt 
der Süddeutschen Staaten in den Nordbund und die Entwicke- 
lung der Heeresverfassung die Verhandlungen der Bundes- 
regierung mit dem Grossherzogtum Baden die erste Stelle ein. 
„Das Land, dessen Namen das Gefühl jedes Deutschen hebt, das 
Land Baden, welches von jeher Muster und Leuchte gewesen ist 
für die nationale Bewegung, begrüsste mit Freuden die Zeit der 
Erfüllung, die Zeit des Eintritts in den Norddeutschen Bund, 
ohne jeden Vorbehalt, ohne einen Strich abgeändert zu wünschen 
an der Norddeutschen Bundesverfassung, als was formell not- 
wendig ist, um das Stimmrecht im Reichstage und Bundesrate 
zu ordnen.“ So begeistert das Lob LAsKErs!’ von seinem uni- 
tarischen Standpunkte aus klingt, es wird seine Behauptung von 
der Stellungnahme Badens zur Verfassung dem wirklichen Sach- 
verhalt noch nicht einmal gerecht. 
10 Materialien der deutschen Reichsverfassung III S. 166.
	        
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