Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ihm vor allem darum zu thun, die rechtliche Trennung der 
Centralgewalt von Preussen möglichst klar zu stellen, durch Schaf- 
fung der Kaiserwürde die Reichseinheit zu festigen und nicht 
zum mindesten hierdurch auch die Hegemonie des Hauses Hohen- 
zollern auf den monarchischen Anteil an der Ausübung der ge- 
samtdeutschen Souveränetät zu stützen und von der gefährlichen 
Grundlage geltend gemachter Ueberlegenheit der preussischen 
Hausmacht über die anderen Dynastien loszulösen®. Die Mei- 
nung des Kriegsministers v. Roon, des norddeutschen Unter- 
händlers beim Abschluss der Badischen Militärkonvention, ist 
nicht genau bekannt. Auch er konnte über die staatsrechtliche 
Gestaltung des Kriegswesens im Norddeutschen Bunde offenbar 
keine Zweifel hegen, nachdem er unterm 16. Juni 1868 zum 
Stellvertreter des Bundeskanzlers in allen Heeres- und Marine- 
angelegenheiten ernannt worden war. Trotzdem hat es bis 1871 
mindestens an störenden Reibungen zwischen dem Kriegs- 
ministerium und dem Bundeskanzleramt nicht gefehlt, bei denen 
anscheinend BisMArRcK die Bundeszuständigkeit zu wahren hatte. 
Und wir dürfen wohl annehmen, dass Roon Ende 1870 die Mei- 
nung seines persönlichen und politischen Freundes MorItz 
V. BLANKENBURG geteilt hat, das neue Reich müsse einen Kaiser 
und ein „einheitliches Heer mit einem grossdeutschen Kriegs- 
minister und allem Zubehör“ haben!*. Immerhin fällt bei Roon 
die Zähigkeit seiner altpreussischen, etwas partikularistischen An- 
schauungen ins Gewicht, die vielleicht eine stärkere Betonung 
Preussens neben dem Deutschen Bund in der Fassung des Ver- 
trags verursacht hat, als den strengen Begriffen der staatsrecht- 
lichen Theorie entspricht. Dazu kommt ein für Form und In- 
halt der Konvention gleichfalls nicht bedeutungsloser Umstand: 
Das Drängen Bismarck’s auf rasches Zustandekommen derselben, 
  
  
13 Bismarck, Erinnerungen II S. 11löff. 
'* Roon, Denkwürdigkeiten II S. 456, 505, 516.
	        
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