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ihm vor allem darum zu thun, die rechtliche Trennung der
Centralgewalt von Preussen möglichst klar zu stellen, durch Schaf-
fung der Kaiserwürde die Reichseinheit zu festigen und nicht
zum mindesten hierdurch auch die Hegemonie des Hauses Hohen-
zollern auf den monarchischen Anteil an der Ausübung der ge-
samtdeutschen Souveränetät zu stützen und von der gefährlichen
Grundlage geltend gemachter Ueberlegenheit der preussischen
Hausmacht über die anderen Dynastien loszulösen®. Die Mei-
nung des Kriegsministers v. Roon, des norddeutschen Unter-
händlers beim Abschluss der Badischen Militärkonvention, ist
nicht genau bekannt. Auch er konnte über die staatsrechtliche
Gestaltung des Kriegswesens im Norddeutschen Bunde offenbar
keine Zweifel hegen, nachdem er unterm 16. Juni 1868 zum
Stellvertreter des Bundeskanzlers in allen Heeres- und Marine-
angelegenheiten ernannt worden war. Trotzdem hat es bis 1871
mindestens an störenden Reibungen zwischen dem Kriegs-
ministerium und dem Bundeskanzleramt nicht gefehlt, bei denen
anscheinend BisMArRcK die Bundeszuständigkeit zu wahren hatte.
Und wir dürfen wohl annehmen, dass Roon Ende 1870 die Mei-
nung seines persönlichen und politischen Freundes MorItz
V. BLANKENBURG geteilt hat, das neue Reich müsse einen Kaiser
und ein „einheitliches Heer mit einem grossdeutschen Kriegs-
minister und allem Zubehör“ haben!*. Immerhin fällt bei Roon
die Zähigkeit seiner altpreussischen, etwas partikularistischen An-
schauungen ins Gewicht, die vielleicht eine stärkere Betonung
Preussens neben dem Deutschen Bund in der Fassung des Ver-
trags verursacht hat, als den strengen Begriffen der staatsrecht-
lichen Theorie entspricht. Dazu kommt ein für Form und In-
halt der Konvention gleichfalls nicht bedeutungsloser Umstand:
Das Drängen Bismarck’s auf rasches Zustandekommen derselben,
13 Bismarck, Erinnerungen II S. 11löff.
'* Roon, Denkwürdigkeiten II S. 456, 505, 516.