Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

„wenn dabei auch einige kleine Fünfen gerade sein müssten“!®. 
Schliesslich wollen wir überhaupt nicht vergessen, dass die Staats- 
männer und Volksvertreter, welche die urkundlichen Grundlagen 
unserer Einheit mit schnellem Entschlusse und praktischer Hand 
geschaffen haben, wohl auf das dringende Bedürfnis der Gegenwart, 
nicht aber auf die spitzfindigen Unterscheidungen achthaben muss- 
ten, in denen sich heutzutage der theoretische Jurist ergehen mag. 
b) Diesen Absichten der Vertragsparteien entsprach auch 
das Ergebnis ihrer Verhandlungen, der Inhalt der Badischen 
Militärkonvention vom 25. Nov. 1870. Der Eingang dieses 
Staatsvertrags bezeichnet die Kontrahenten und den Zweck: 
„Se. Kgl. Hoheit der Grossherzog von Baden und Se. Maj. der 
König von Preussen als Bundesfeldherr haben im Anschluss an 
die das Bundeskriegswesen betreffenden Bestimmungen der ver- 
einbarten Verfassung des Deutschen Bundes, behufs Regelung 
der Verhältnisse des @Grossh. Badischen Kontingents zur 
Kgl. Preussischen, bezw. Bundesarmee“ u. s. w. In Art. 1 
wird gesagt, dass „das Grossh. Badische Kontingent unmittelbarer 
Bestandteil der deutschen, beziehungsweise der Kgl. Preussischen 
Armee in der Art wird, dass Se. Maj. der König von Preussen 
als Bundesfeldherr alle Rechte und Pflichten des Kontingents- 
und Kriegsherrn übernimmt“ u. s. w. Art. 2 lautet: „Das Grossh. 
Badische Kontingent wird ungetrennt in die entsprechend grössere 
Abteilung der Deutschen Bundes-, bezw. der Kgl. Preussi- 
schen Armee eingereiht werden“. Mitkontrahent Badens ist also 
das Reich, ausschliesslich das Reich, nicht Preussen. Ich kann 
es an dieser Stelle dahingestellt lassen, ob im allgemeinen der 
Inhalt der Militärkonventionen allein entscheidet, inwieweit das 
Reich oder Preussen als das Subjekt der aus dem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Pflichten zu erachten ist! Was 
15 Roon a. a. OÖ. II S. 507, 545. 
16 LapBann, Staatsrecht II S. 504; BrockHaus, Das deutsche Reichs- 
heer und die Kontingente der Einzelstaaten S. 163 ff. 
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