„wenn dabei auch einige kleine Fünfen gerade sein müssten“!®.
Schliesslich wollen wir überhaupt nicht vergessen, dass die Staats-
männer und Volksvertreter, welche die urkundlichen Grundlagen
unserer Einheit mit schnellem Entschlusse und praktischer Hand
geschaffen haben, wohl auf das dringende Bedürfnis der Gegenwart,
nicht aber auf die spitzfindigen Unterscheidungen achthaben muss-
ten, in denen sich heutzutage der theoretische Jurist ergehen mag.
b) Diesen Absichten der Vertragsparteien entsprach auch
das Ergebnis ihrer Verhandlungen, der Inhalt der Badischen
Militärkonvention vom 25. Nov. 1870. Der Eingang dieses
Staatsvertrags bezeichnet die Kontrahenten und den Zweck:
„Se. Kgl. Hoheit der Grossherzog von Baden und Se. Maj. der
König von Preussen als Bundesfeldherr haben im Anschluss an
die das Bundeskriegswesen betreffenden Bestimmungen der ver-
einbarten Verfassung des Deutschen Bundes, behufs Regelung
der Verhältnisse des @Grossh. Badischen Kontingents zur
Kgl. Preussischen, bezw. Bundesarmee“ u. s. w. In Art. 1
wird gesagt, dass „das Grossh. Badische Kontingent unmittelbarer
Bestandteil der deutschen, beziehungsweise der Kgl. Preussischen
Armee in der Art wird, dass Se. Maj. der König von Preussen
als Bundesfeldherr alle Rechte und Pflichten des Kontingents-
und Kriegsherrn übernimmt“ u. s. w. Art. 2 lautet: „Das Grossh.
Badische Kontingent wird ungetrennt in die entsprechend grössere
Abteilung der Deutschen Bundes-, bezw. der Kgl. Preussi-
schen Armee eingereiht werden“. Mitkontrahent Badens ist also
das Reich, ausschliesslich das Reich, nicht Preussen. Ich kann
es an dieser Stelle dahingestellt lassen, ob im allgemeinen der
Inhalt der Militärkonventionen allein entscheidet, inwieweit das
Reich oder Preussen als das Subjekt der aus dem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Pflichten zu erachten ist! Was
15 Roon a. a. OÖ. II S. 507, 545.
16 LapBann, Staatsrecht II S. 504; BrockHaus, Das deutsche Reichs-
heer und die Kontingente der Einzelstaaten S. 163 ff.
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