Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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die Badische Konvention betrifft, so ist lediglich das Reich 
Kontrahent!’; dies ist schon deshalb der Fall, weil durch sie 
keine Verfügungen getroffen werden, die der Zuständigkeit des 
Kaisers entzogen sind und derjenigen des Königs von Preussen 
unterliegen, wie später nachgewiesen werden soll. 
c) Der Zweck der Konvention ist nach dem Wortlaut und 
der oben dargestellten Vertragsabsicht klar und einfach: Neben 
der durch die Verfassung begründeten Kriegsherrlichkeit sollen 
dem Kaiser auch die Kontingentsherrlichkeit und die anderen 
landesherrlichen Rechte über die badischen Truppen mit den in 
der Konvention vorbehaltenen Ausnahmen übertragen werden. 
Die von der badischen Regierung angestrebte Stärkung der 
Reichsgewalt kann doch bloss auf die Weise erfolgen, dass dem 
Reiche weitere, ihm nicht bereits kraft der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes zustehende Rechte, also Kontingents- und 
landesherrliche Rechte, zugeteilt werden. Dies geschieht durch 
Art. 1, wonach der König von Preussen als Bundesfeldherr, also 
der Kaiser, alle Rechte und Pflichten des Kontingentsherrn über- 
nimmt. Mit Inkrafttreten der Konvention vom 25. Nov. 1870 
spätestens ist also ein kaiserliches Kontingent entstanden. 
Das weitere Ziel war die Umwandlung aller einzelstaatlichen 
Kontingente, also auch des preussischen, in das einheitliche 
deutsche Heer, kurz: die Beseitigung der Kontingente und der 
einzelstaatlichen Militärverwaltung überhaupt, sowie die Ver- 
einigung aller aus der Militärhoheit entspringenden Rechte beim 
Kaiser. So war es gemeint von der Grossh. Regierung und 
vom Badischen Landtag, der die Militärkonvention genehmigt 
hat!*, So war es gemeint von der überwiegenden Mehrheit des 
Reichstags, wie die Verhandlungen über die Bündnisverträge und 
!" Ebenso HäÄneı, Die vertragsmässigen Elemente der Reichsverfassung 
S. 106. 
8 Prot. der II. Kammer S. 5 ff.; B.-E. EcknAro S. 20; B.-E. KıEreEr, Prot. 
der I. Kammer S. 5ff. B.-E. BLuntschLi.
	        
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