Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

293. — 
die Reichsverfassung mehrfach bezeugen. So war es wohl auch 
gemeint von BISMARCK und Roon, als die folgenschweren Be- 
ratungen zu Versailles stattfanden. 
d) Hier erhebt sich zunächst die Frage, ob denn auch die 
Bestimmungen der Konvention den angestrebten Zweck wirklich 
erreichen. In der Litteratur wird allgemein und meist ohne Aus- 
führung der Gründe oberflächlich genug angenommen, das 
badische Kontingent sei durch die Konvention ein Bestandteil 
des preussischen Heeres geworden. Vereinzelt wird ins Feld ge- 
führt, dass es kein kaiserliches Kontingent und keine Reichs- 
behörde für die Militärverwaltung gebe, dass somit Preussen die 
aus Art. 1 und 2 hervorgehenden Befugnisse erworben habe. 
Dies ist ganz unhaltbar. Welches rechtliche Hindernis steht 
denn der Schaffung eines kaiserlichen Kontingents gerade durch 
die Badische Militärkonvention entgegen? Die Begriffsbestimmung 
der Kontingentsherrlichkeit nach dem Staatsrecht des seligen 
Deutschen Bundes!? gewiss nicht; man hat mit wichtigeren Be- 
standteilen des alten Bundesrechts, mit der einzelstaatlichen 
Souveränetät selbst aufgeräumt. Die Reichsverfassung, welche 
den Grundsatz des einheitlichen Heeres an die Spitze stellt?®, 
welche die Kontingentsherrlichkeit in Art. 66 enge begrenzt, 
welche das wichtigste Organ im Heerwesen, den kaiserlichen 
Kriegsherrn und Oberbefehlshaber einführt, welche nur einen 
Reichsmilitärfiskus und eine Reichsmilitärgesetzgebung kennt, 
noch viel weniger. Der Mangel an Reichsverwaltungsbehörden 
für das Heerwesen?! kann am allerletzten irgend welche Be- 
deutung haben, denn die rechtliche und thatsächliche Möglichkeit, 
einen solchen Behördenorganismus zu schaffen, wird ernsthaft 
nicht bestritten werden können. Es wäre auch nicht einzusehen, 
1% BRockKHAUS a. a. O. S. 11. 
2° Für das einheitliche Reichsheer spricht sich bekanntlich die herrschende 
Meinung gegen TJABAND aus. 
#l BROCKHAUS a. a. O, S. 165, 180,
	        
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