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die Reichsverfassung mehrfach bezeugen. So war es wohl auch
gemeint von BISMARCK und Roon, als die folgenschweren Be-
ratungen zu Versailles stattfanden.
d) Hier erhebt sich zunächst die Frage, ob denn auch die
Bestimmungen der Konvention den angestrebten Zweck wirklich
erreichen. In der Litteratur wird allgemein und meist ohne Aus-
führung der Gründe oberflächlich genug angenommen, das
badische Kontingent sei durch die Konvention ein Bestandteil
des preussischen Heeres geworden. Vereinzelt wird ins Feld ge-
führt, dass es kein kaiserliches Kontingent und keine Reichs-
behörde für die Militärverwaltung gebe, dass somit Preussen die
aus Art. 1 und 2 hervorgehenden Befugnisse erworben habe.
Dies ist ganz unhaltbar. Welches rechtliche Hindernis steht
denn der Schaffung eines kaiserlichen Kontingents gerade durch
die Badische Militärkonvention entgegen? Die Begriffsbestimmung
der Kontingentsherrlichkeit nach dem Staatsrecht des seligen
Deutschen Bundes!? gewiss nicht; man hat mit wichtigeren Be-
standteilen des alten Bundesrechts, mit der einzelstaatlichen
Souveränetät selbst aufgeräumt. Die Reichsverfassung, welche
den Grundsatz des einheitlichen Heeres an die Spitze stellt?®,
welche die Kontingentsherrlichkeit in Art. 66 enge begrenzt,
welche das wichtigste Organ im Heerwesen, den kaiserlichen
Kriegsherrn und Oberbefehlshaber einführt, welche nur einen
Reichsmilitärfiskus und eine Reichsmilitärgesetzgebung kennt,
noch viel weniger. Der Mangel an Reichsverwaltungsbehörden
für das Heerwesen?! kann am allerletzten irgend welche Be-
deutung haben, denn die rechtliche und thatsächliche Möglichkeit,
einen solchen Behördenorganismus zu schaffen, wird ernsthaft
nicht bestritten werden können. Es wäre auch nicht einzusehen,
1% BRockKHAUS a. a. O. S. 11.
2° Für das einheitliche Reichsheer spricht sich bekanntlich die herrschende
Meinung gegen TJABAND aus.
#l BROCKHAUS a. a. O, S. 165, 180,