Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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weshalb man zwar eine einheitliche kaiserliche Marine mit einem 
Reichsmarineamt und allen anderen erforderlichen Reichsbehörden 
errichten durfte, aber kein ebensolches Reichsheer. Auch heute, 
wo die Reichsverwaltungsbehörden für das Heerwesen noch nicht 
bestehen, wird die Militärverwaltung von den Einzelstaaten „auf 
Rechnung und in Vertretung. des Reichs“ geführt”. (Gegen die 
Annahme eines kaiserlichen Kontingents und die Errichtung von 
Reichsbehörden für das Heerwesen kann auch nicht die That- 
sache geltend gemacht werden, dass das kaiserliche Heer nicht 
alle Truppen des Deutschen Reiches umfasst, denn der Unter- 
schied gegenüber der Marine ist kein begrifflicher, sondern nur 
ein quantitativer; auch wurde bezüglich der Reichspost auf das 
Fernbleiben zweier Königreiche von der Reichsverwaltung gleich- 
falls keine Rücksicht genommen. Juristisch möglich wäre selbst 
ein kaiserliches Kontingent, das nur aus der Streitmacht von 
Reuss ä. L. bestünde. Insofern wird ein solches allerdings nicht 
durch die Badische Militärkonvention geschaffen, als Konventionen 
die Reichsverfassung überhaupt nicht abändern können und 
Giltigkeit gegenüber anderweiten Anordnungen der letzteren nur 
im Umfange des Art. 66 haben. Die theoretische Grundlage 
des kaiserlichen Kontingents ist also die Reichsverfassung selbst, 
welche die Abgabe der Kontingentsherrlichkeit durch Staats- 
vertrag zulässt und nirgends die Annahme derselben durch den 
Kaiser ausdrücklich oder sinngemäss ausschliesst. Die Badische 
Militärkonvention füllt lediglich innerhalb der Reichsverfassung 
die Cadres des kaiserlichen Kontingents. 
e) Der Hauptgrund, weshalb man irrtümlich annimmt, Baden 
habe seine Kontingentsherrlichkeit an Preussen abgegeben, liegt 
in der Fassung der Konvention, die ohne Rücksicht auf die ge- 
schichtlichen Verhältnisse ausgelegt und missverstanden wird. 
Zweifellos hätte Preussen die Kontingentsherrlichkeit über die 
?2 Entscheidung des Reichsgerichts in Civilsachen Bd, XX S, 152,
	        
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