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badischen Truppen durch eine Militärkonvention übertragen
werden können, und die Konvention vom 25. Nov. 1870
sollte dies auch für den nicht eingetretenen Eventualfall thun.
Allein die Rechtsverhältnisse sind aus dem Gesamtinhalt aller
giltigen gesetzlichen und vertragsmässigen Bestimmungen ab-
zuleiten, und daraus muss gefolgert werden, dass das Reich, nicht
Preussen, die von Baden abgegebenen Rechte und Pflichten er-
worben hat. Wie in dem Art. 1 und 2 der Konvention steht in
den übrigen Teilen derselben überall dem badischen Kontin-
gent die „Deutsche Bundes-, bezw. die Kgl. Preussische
Armee“ gegenüber. Eine Ausnahme bildet bloss der Eingang
des Vertrages, wo es umgekehrt heisst: „Kgl. Preussische,
bezw. Bundesarmee“. In Art. 19 sichert die preussische
Regierung — anstatt der norddeutschen Bundesregierung —
der badischen die Gewährung aller auf das Bundeskriegswesen
bezüglichen Vorteile und Erleichterungen zu, die in Preussen ein-
geführt oder irgend einem anderen Staate des Norddeutschen
Bundes — statt Deutschen Bundes — gewährt worden sind oder
werden. Hierzu ist die preussische Regierung zweifellos un-
zuständig, also auch nicht Kontrahent. Beide Regelwidrigkeiten
sind bedeutungslos und erklären sich als Flüchtigkeitsfehler bei
der beschleunigten Redaktion des Vertrages”. Was bedeutet
nun die hauptsächliche Bestimmung, dass das Grossh. Badische
Kontingent unmittelbarer Bestandteil der Deutschen Bundes-,
bezw. der Kgl. Preussischen Armee und ungetrennt in die ent-
sprechend grössere Abteilung der ersteren, bezw. der letzteren
eingereiht wird? Und was ist der Zweck dieser Bestimmung?
Die landläufige Meinung setzt einfach statt: „beziehungsweise“
das Wort: „und“; damit wird aber ein grosser Teil der Kon-
vention ungültig oder sinnlos. Zunächst können nicht das Reich
und Preussen trotz der Personenidentität des Kaisers und des
%8 TJeber Art. 16 s. u.