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Die Mittel der Identitätskontrole sind im Allgemeinen die-
jenigen der Zollkontrole; namentlich findet auch der Zollverschluss
Anwendung‘? Zur Zeit findet jene ihre Hauptanwendung im
Zwischenauslands- und im Retourwaarenverkehr®®. Das sorg-
fältige System von Identitätskontrolen, welches für die seiner
Zeit in Bremen und Hamburg eingerichteten Zollvereinsnieder-
lagen bestand, gehört seit dem 15. Okt. 1888 der Geschichte
an ®*,
Dass die Identitätskontrolen nicht Zollkontrolen sind, er-
hellt auch daraus, dass ihre Ausübung nicht ausschliesslich der
Zollverwaltung obliegt, sondern unter Umständen auch anderen
Behörden übertragen wird. In den älteren Vorschriften des
Bundesraths über die Ursprungsnachweise war den Landes-
regierungen überlassen, die Behörden zu bestimmen, die in den
deutschen Zollausschlüssen und Freibezirken die erforderlichen
Identitätskontrolen auszuüben hätten® Auf Grund dieser Er-
mächtigung war von der Hamburgischen Regierung die Depu-
tation für Handel und Schifffahrt mit der Wahrnehmung eines
Theiles dieser Funktionen betraut worden ®®,
et Von der Bedeutung der Eingangsstrecke ist oben (S. 41ff.) gehandelt
worden.
e22 Vgl. $ 111 Abs. 2 V.-2.-G.; 8 5 Deklarationsscheinregulativ.
63 Vgl. auch die Vorschriften über die Musterpassausfertigung in den
Zollvereinigungsverträgen und Verhandlungen Bd. I S. 281, 435 und den
bei v. Aurssss-WIESINGER a. a. OÖ. 8. 111 N. 5 angezogenen Ministerial-
erlassen.
6 Diese Niederlagen bildeten ein zollrechtlich interessantes Gegen-
stück zu den freien Niederlagen des $ 107 V.-2.-G. Sie wurden zollgesetz-
lich als Theile des Zollgebiets behandelt, waren mithin fiktives Zollinland
im Zollauslande, wie jene fiktives Zollausland im Zollgebiete sind; vgl.
Zollvereinigungsverträge und Verhandlungen Bd. IV S. 414, 470ff., Bd. V
S. 543ff.
6 Bundesrathsbeschluss vom 30. Jan. 1892 Ziff. 5, Centralblatt
für das Deutsche Reich 8. 72.
66 Hamburger Gesetzzeammlung von 1892 Bd. III S. 450. Anders in
Bremen: Bremer Gesetzblatt von 1892 8. 9,