Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Königs dieselben Rechte erwerben. Bei diesem Widerspruch das 
Reich ausscheiden zu lassen, wie die Gegner thun, ist schon des- 
wegen nicht erlaubt, weil das Reich an erster Stelle genannt ist 
und sehr wohl Subjekt der fraglichen Rechte sein kann. Ferner 
ist die Konvention nicht fähig, die Kriegsherrlichkeit über die 
badischen Truppen dem König von Preussen zu übertragen, 
denn nach der Reichsverfassung steht sie im wesentlichen bereits 
dem Kaiser zu. Welchen Sinn soll weiter der Eintritt der 
badischen Truppen als unmittelbarer Bestandteil des Reichsheers 
haben, der doch in erster Reihe vereinbart ist??* Das badische 
Kontingent ist ja schon durch die Bundesverfassung vom 
15. Nov. 1870 in das Deutsche Bundesheer”® eingetreten! 
Durch den Eintritt in die Preussische Armee würde es in die 
Deutsche überdies mittelbar, nicht unmittelbar eingereiht. Dann 
enthält die Konvention eine Reihe von Bestimmungen, welche 
sich auf künftige Bundeseinrichtungen beziehen und bloss bis zu 
deren Schaffung die entsprechenden, meist badischen, seltener 
preussischen Einrichtungen an deren Stelle setzen, so betreffend 
Helmzier und Kokarde (Art. 3 Abs. 6), Wappen und Farben 
(Art. 5 Abs. 3), Strafgesetzbuch (Art. 14 Abs. 2). Endlich findet 
sich in der ganzen Konvention keine einzige Bestimmung, welche 
auf ein unmittelbares Verhältnis des badischen Kontingents zur 
Preussischen Armee, d.h. nicht zur „Deutschen Bundes-, bezw. 
Kgl. Preussischen Armee“ hindeutet. Insbesondere spricht der 
Fahneneid nicht von Preussen (Art. 3). Nur in Art. 16 könnte 
vielleicht etwas gefunden werden, was dieser Behauptung wider- 
spricht. Demnach werden die badischen Offiziere u. dgl. unter 
Beibehalt des Ranges und der Anciennetät in „die Kgl. Preus- 
sische Armee übernommen“. Wenn nicht bloss ein Redaktions- 
mangel vorliegt, so lässt sich der Unterschied der Fassung 
leicht mit dem Zweck des Art. 16 erklären: Hier handelt es sich 
?* S, auch Schlussprotokoll zur Konvention Ziff. 1. 
?° Reichsheer im weiteren Sinne, wie ihn die Gegner zu Grunde legen.
	        
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