Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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man badischerseits glaubte?®. Nicht zu unterschätzen war auch 
die moralische Wirkung, welche der Grossherzog von Baden so 
durch einen freiwilligen, lediglich von nationaler Gesinnung ein- 
gegebenen?’ unbedingten Verzicht auf Souveränetätsrechte zu 
Gunsten Wilhelms I. erzielen konnte. Endlich wollte Baden in 
vernünftiger Selbsteinschätzung den unnötigen Ballast einer eigenen 
Militärverwaltung und eines im Reiche überflüssigen eigenen 
Kriegsministeriums abwerfen. Aber wohlgemerkt: Zweck und 
Wortlaut der Konvention begründen Preussens Rechte nur für 
den Fall, dass das Reich sie nicht erwerben könne, und dieser 
Fall ist nicht eingetreten. Allerhöchstens war die vorläufige 
Einreihung der badischen Truppen in das preussische Kontingent 
als ein Uebergangszustand geplant°!; ın diesem als kurzes In- 
terim hingenommenen Durcheinander der Zuständigkeiten befinden 
wir uns nun seit 30 Jahren !?? 
5. Allerdings kam das einheitliche kaiserliche Heer staats- 
rechtlich nicht in dem vollen Umfange aller Kontingente und 
thatsächlich überhaupt nicht zur Verwirklichung. Am 25. Nov. 
1870 erfolgte der Beitritt Württembergs zum Deutschen Bunde 
und der Abschluss einer Militärkonvention, wonach Württem- 
berg, wie seither schon Sachsen, ungefähr die militärhoheit- 
lichen Rechte bewahrte, welche dem Einzelstaate nach der 
Reichsverfassung zustehen. Damit waren Zugeständnisse von 
2? Materialien der D. R.-V. III S. 393. 
3° MEyvEr a. a. O. S. 65. 
® Prot. der II. Kammer, B.-E. Kıerer $.20 r., wo die Fassung der Kon- 
vention ausdrücklich damit begründet wird, dass die Uebertragung aller Rechte 
auf den Kaiser beabsichtigt sei, dass aber die Durchführung in diesem Augen- 
blicke (16. Dec. 70) mangels einer einheitlichen Reichskriegsverwaltung nicht 
möglich sei. „Es liegt also in der Natur der Dinge, dass wir uns von Preussen 
gewähren lassen, was das Reich verfassungsmässig heute noch nicht leisten kann.“ 
#2 Nebenbei sei bemerkt, dass ohne Widerspruch zu den früheren Aus- 
führungen hier zugegeben werden kann, dass Preussen für den Eventualfall 
als Kontrahent der M.K. auftritt; dies beeinflusst aber die ursprünglichen 
Wirkungen derselben in keiner Weise.
	        
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