Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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steller wie LABAnD den Kaiser vom König von Preussen — da- 
mit die Zuständigkeit und Behördenorganisation des Reichs und 
des Einzelstaats — so wenig unterscheidet, wie an folgenden 
Stellen: „Die in der Reichsverfassung anerkannten Sätze äussern 
in Preussen eine völlig andere Wirkung, wie in allen übrigen 
Bundesstaaten: denn da der König von Preussen zugleich Kaiser 
ist, so wird die Teilung der Befugnisse zwischen Landesherrn 
(Kontingentsherrn) und Kaiser (Öberfeldherr), welche die Reichs- 
verfassung anordnet, hier nicht effektiv; sie bleibt eine nominelle, 
formale; die quoad ius getrennten Befugnisse fliessen quoad exer- 
citium wieder zusammen. Dasselbe gilt vom Reichslande, über 
welches der Kaiser die Staatsgewalt ausübt“. Und andererseits: 
„Der Kaiser (!) ist Kontingentsherr über die preussischen Truppen 
kraft seines Monarchenrechts (iure proprio), über die elsass-loth- 
ringischen Truppen kraft der Delegation der landesherrlichen 
Rechte seitens des Reichs, über die Truppen der anderen 
Staaten®® kraft der Cession durch die Militärkonventionen“ 3, 
O nein! Rechtlich ist der König von Preussen Kontingentsherr 
über das preussische Heer und die ihm rechtsgiltig einverleibten 
kleinstaatlichen Truppen, der Kaiser über einige andere Kontin- 
gente, wie Badener und Elsass-Lothringer; Kriegsherr ist überall, 
auch in Preussen, der Kaiser und nicht der König von Preussen. 
Die thatsächlichen Verhältnisse entsprechen der Reclıtslage bloss 
deswegen nicht, weil man letztere hinterher nach ihrer Be- 
gründung durch Verfassung und Verträge nicht hat verwirklichen 
wollen. 
6. Warum? Hier stehen wir vor der dunkelsten, schwierig- 
sten und heikelsten Frage in der ganzen Entwickelung unserer 
Heeresverfassung. Die veröffentlichten urkundlichen Quellen ver- 
sagen- fast vollständig. Dazu kommt der Umstand, dass es sich 
# D). h. des angeblichen preussischen Kontingents, das alle Truppen 
ausser den bayrischen, sächsischen und württembergischen umfassen soll. 
” Staatsrecht II 8. 486, 487.
	        
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