c) Die Sicherung des Zollinteresses gestattet nicht die Ver-
zichtleistung auf jede Beaufsichtigung des Waarenverkehrs in den
Freibezirken. Der oben (S. 19 N. 54) angeführte Bericht der
Bundesrathsausschüsse über den Zollanschluss Bremens fährt wört-
lich fort:
Jedoch sollen über diejenigen Waaren, welche in den dort
herzustellenden Lagerräumen zur Lagerung gelangen, kauf-
männische Bücher geführt werden, aus welchen der Bestand der
Läger jederzeit ersichtlich ist, und deren Einsichtnahme der
Zollbehörde zusteht.
Auch diese Kontrolen sind nicht Zollkontrolen im Rechts-
sinne. Zwar kann auch die eigentliche Zollaufsicht im Wesent-
lichen auf eine Buchkontrole beschränkt bleiben ®. Immer aber
handelt es sich hier um eine individuelle Waarenaufsicht unter
amtlicher Anschreibung der befristeten und bedingten Zoll-
forderung. Die Kontrolen in den Freibezirken bezwecken nicht
die Realisirung spezieller Zollansprüche, sondern nur im All-
gemeinen die Verhinderung illegitimen Handels und die Durch-
führung der zur Sicherung des Zollinteresses getroffenen Anord-
nungen. Es sind Kontrolen nicht der Waaren, sondern der
Waareninhaber, die auf die Befolgung der der Zollsicherheit
halber gegebenen Vorschriften in der Regel bei Bewilligung des
Lagerrechts oder bei Abschluss der Miethverträge mit dem Fis-
kus besonders verpflichtet werden. Derartige Kontrolen bestehen
auch in den Zollausschlüssen, wenn auch deren Handhabung hier
in der Regel anderen Behörden übertragen sein wird‘®®. Sogar
8° Archiv für öffentl. Recht Bd. XIV S. 183 N. 16, 17.
®® Vgl. Art. 16 des Gesetzes betr. die Sicherung der Zollvereinsgrenze
in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen vom
1. Febr. 1869 (B.G.-B. S. 373) und das analoge Gesetz für Bremen vom
28. Juni 1879 (R.-G.-Bl. S. 159). Im hamburgischen Freihafengebiete ins-
besondere beruhen diese Kontrolen auf Art. 1 der Vereinbarung über
den Zollanschluss Hamburgs vom 25. Mai 1881 (Verhandlungen zwischen
Senat und Bürgerschaft von 1881 S. 237) und $ 1 des Gesetzes betr. die