Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

c) Die Sicherung des Zollinteresses gestattet nicht die Ver- 
zichtleistung auf jede Beaufsichtigung des Waarenverkehrs in den 
Freibezirken. Der oben (S. 19 N. 54) angeführte Bericht der 
Bundesrathsausschüsse über den Zollanschluss Bremens fährt wört- 
lich fort: 
Jedoch sollen über diejenigen Waaren, welche in den dort 
herzustellenden Lagerräumen zur Lagerung gelangen, kauf- 
männische Bücher geführt werden, aus welchen der Bestand der 
Läger jederzeit ersichtlich ist, und deren Einsichtnahme der 
Zollbehörde zusteht. 
Auch diese Kontrolen sind nicht Zollkontrolen im Rechts- 
sinne. Zwar kann auch die eigentliche Zollaufsicht im Wesent- 
lichen auf eine Buchkontrole beschränkt bleiben ®. Immer aber 
handelt es sich hier um eine individuelle Waarenaufsicht unter 
amtlicher Anschreibung der befristeten und bedingten Zoll- 
forderung. Die Kontrolen in den Freibezirken bezwecken nicht 
die Realisirung spezieller Zollansprüche, sondern nur im All- 
gemeinen die Verhinderung illegitimen Handels und die Durch- 
führung der zur Sicherung des Zollinteresses getroffenen Anord- 
nungen. Es sind Kontrolen nicht der Waaren, sondern der 
Waareninhaber, die auf die Befolgung der der Zollsicherheit 
halber gegebenen Vorschriften in der Regel bei Bewilligung des 
Lagerrechts oder bei Abschluss der Miethverträge mit dem Fis- 
kus besonders verpflichtet werden. Derartige Kontrolen bestehen 
auch in den Zollausschlüssen, wenn auch deren Handhabung hier 
in der Regel anderen Behörden übertragen sein wird‘®®. Sogar 
8° Archiv für öffentl. Recht Bd. XIV S. 183 N. 16, 17. 
®® Vgl. Art. 16 des Gesetzes betr. die Sicherung der Zollvereinsgrenze 
in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen vom 
1. Febr. 1869 (B.G.-B. S. 373) und das analoge Gesetz für Bremen vom 
28. Juni 1879 (R.-G.-Bl. S. 159). Im hamburgischen Freihafengebiete ins- 
besondere beruhen diese Kontrolen auf Art. 1 der Vereinbarung über 
den Zollanschluss Hamburgs vom 25. Mai 1881 (Verhandlungen zwischen 
Senat und Bürgerschaft von 1881 S. 237) und $ 1 des Gesetzes betr. die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.