Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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völlig gleich bleibt, ob das ostasiatische Expeditionskorps oder 
Teile desselben dauernd oder vorübergehend im Inland oder Aus- 
land bestehen bleiben sollen. Entweder werden die betreffenden 
Truppen ‘der Marine zugeteilt, dann wäre einfach eine Novelle 
zum Klottengesetz zu schaffen, und die staatsrechtliche Unter- 
suchung ihrer Aufstellung im Jahre 1900 hätte keinen praktischen 
Wert. Oder aber es wird eine vom Reichsheer und von der 
Marine rechtlich unabhängige Kolonialarmee errichtet. Auch 
hier böten sich wohl keine interessanten Schwierigkeiten. Nach dem 
Sinne der Gesetzgebung und der Praxis unserer seitherigen Kolonial- 
politik würde durch Ergänzung der Reichsverfassung eine der Marine 
rechtlich gleichstehende Reichseinrichtung, also ein besonderes 
kaiserliches Heer, hergestellt werden können. Am nächsten liegt 
aber zur Zeit aus politischen und technischen Gründen der letzte 
Weg: durch Abänderung des Militärgesetzes die ostasiatischen 
Truppenteile dem Reichsheer als Bestandteil anzugliedern. Hierin 
birgt sich die einfachste Lösung aber nur dann, wenn man die 
Existenz des kaiserlichen Kontingents praktisch durchführt. In 
diesem Falle könnten die heute in China stehenden Formationen 
als kaiserliche unter Ausübung sämtlicher Militärhoheitsrechte 
durch das Reich bestehen, auch wenn sonst noch einzelstaatliche 
Kontingente einen Teil des Reichsheers bilden. Die Zugehörig- 
keit württembergischer und sächsischer Offiziere und Soldaten 
würde zwar wohl den“ Bestimmungen der Militärkonventionen 
über die Erhaltung dieser Kontingente als geschlossener Bestand- 
teile des Reichsheers und dem Gesetz vom 26. Mai 1893 betr. 
die Ersatzverteilung widersprechen. Allein zur Anordnung dieses 
Zustands ist der Kaiser gemäss Art. 63 Abs. 4 R.-V. befugt °®; 
überdies bildet die Organisation der Verkehrstruppen und die 
Zusammensetzung der Strassburger Garnison einen Präcedenzfall, 
4% Bezüglich Sachsens nicht rechtsverbindlichen, Lazann a. a. O. II 
S. 508. 
5 Die Zustimmung des Königs von Württemberg dürfte nötig sein.
	        
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