Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Auch der Einverleibung bayrischer Truppen in das kaiserliche 
Kontingent steht kein rechtliches Hindernis im Wege; nur müsste 
sie durch einen Akt der bayrischen (Gesetzgebung genehmigt 
werden, der wohl bei der ausnahmsweisen Verwendung der Truppe 
heute schon zu erhoffen ist. Denn es wird dabei eine Abände- 
rung des Bündnisvertrags vom 23. Nov. 1870 getroffen, durch 
welche Bayern auf Rechte verzichtet. Will man aber an der 
Fiktion der vier königlichen Kontingente®! festhalten, so gelangt 
man neben einer niedlichen Verwickelung der Zuständigkeits- und 
Verwaltungsverhältnisse zu geradezu komischen staatsrechtlichen 
Ergebnissen. Wie es mit der Benennung der Kommandobehörden 
und den Hoheitsabzeichen aussieht, ist mir unbekannt, doch 
scheint es damit anders gehalten zu werden als in Deutschland. 
Ich weiss auch nicht, ob die Bayern auf Befehl des Prinz- 
Regenten im Frieden nach Uhina gesandt wurden oder nach er- 
folgter Mobilmachung auf kaiserlichen Befehl; dass sie aber im 
fernen Osten dem letzteren unterstehen, bezweifelt niemand. 
Dieses Verhältnis kann, wenn man die völkerrechtliche Anschau- 
ung aufrecht erhält, es sei dem Sohne des Himmels nicht der 
Krieg erklärt worden, überhaupt bloss dadurch auf den Rechts- 
boden gestellt werden, dass der bayrische Bündnisvertrag samt 
der Reichsverfassung den Zusatz erhält, dem Krieg stehe die 
freundschaftliche Intervention in die inneren Verhältnisse aus- 
wärtiger Mächte zwecks Verbreitung europäischer Kultur gleich. 
Denn von einer Delegation des Oberbefehls des Königs von 
Bayern im Frieden an den Kaiser kann keine Rede sein; aller- 
mindestens wäre ein bayrisches Gesetz hierfür nötig, also auch 
in München noch eine Partikular-Indemnität für Verletzung der 
Reservatrechte! Die Besatzungsbrigade in Metz war wenigstens 
ein geschlossener Truppenteil, dessen Zugehörigkeit zur bayrischen 
51 Im R.-G. v. 26. Mai 1893 betr. die Ersatzverteilung: Reichsmilitär- 
kontingente unter einzelstaatlicher Verwaltung genannt!
	        
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