Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Armee gewahrt und äusserlich kenntlich war. Aber wie steht 
es mit dem 5. ostasiatischen — nicht kgl. bayrischen — In- 
fanterie-Regiment und gar mit den bayrischen Offizieren und 
Mannschaften der Spezialwaffen, die mit andern deutschen Brüdern 
in dieselben taktischen Einheiten gesteckt wurden®? und Vor- 
gesetzten aus anderen Kontingenten im tiefsten chinesischen 
Frieden gehorchen müssen? Das ist eine glatte Verletzung des 
unantastbaren Bündnisvertrags und der heiligen Reservatrechte. 
Nicht viel besser ergeht es den aus ihren geschlossenen heimat- 
lichen Kontingenten gerissenen schwäbischen und sächsischen 
Reitern, Kanonieren und Pionieren, Aerzten und Beamten; auch 
bezüglich ihrer in Ostasien kämpfenden Infanteriebataillone ist 
die Konventionsverletzung kaum geringer, als wenn sie gleich 
einem kaiserlichen Kontingent einverleibt würden. Von dem 
Durcheinander zwischen kaiserlichen und königlichen Rechten bei 
dem angeblichen preussischen Kontingent in China will ich ganz 
schweigen; da könnte man Bände schreiben, wenn man dessen 
Rechtsverhältnisse im Sinne der Theorie von den vier Landes- 
kontingenten erörtern müsste. Vor dem national-geeinten Aus- 
land wären wir schliesslich mit unserem braven Expeditionskorps 
trotz dessen Tüchtigkeit blamiert, wie das heilige römische Reich 
mit seiner Kontingentsmannigfaltigkeit bei Rossbach °?®, 
V. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist einfach: Wenn je, 
so ist jetzt bei der gesetzlichen Regelung des ostasiatischen 
Expeditionskorps die Gelegenheit gegeben, zu einer richtigen, 
brauchbaren und entwickelungsfähigen Gestaltung unseres Heer- 
wesens zu kommen. Jetzt gilt es zu handeln. Darum sollen 
hier kurz die einzuschlagenden Wege bezeichnet werden. Wir 
  
52 Nicht zu verwechseln mit der gänzlich verschiedenen Rechtslage der 
z. B. in Preussen wohnenden und dort eingestellten bayrischen Wehrpflichtigen. 
52@ Seit Drucklegung dieses Aufsatzes (März 1901) ist durch Annahme des 
Nachtragsetats und die kaiserliche Verordnung über.die Hoheitszeichen bei den 
ostasiatischen Truppentheilen ein guter Schritt vorwärts gethan, wenn auch 
noch immer keine genügende Ordnung geschaffen ist.
	        
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