Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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8. Als letzte Aufgabe für später, wenn nicht für uns so 
doch für unsere vernünftigeren Enkel: Abtretung der sächsischen 
und württembergischen Kontingentsherrlichkeit an das Reich 
durch Abänderung der Militärkonventionen, Uebertragung der 
bayrischen Militärhoheit an den Kaiser durch Abänderung des 
Bündnisvertrags vom 23. Nov. 1870. 
Ein guter Teil dieser Forderungen könnte mit ernstem 
Willen und vorurteilsfreier Gesinnung schon im Jahre 1901 
erfüllt werden. Dass wir diesen Weg zur Einigung im Heer- 
wesen schreiten müssen, beweisen die Bedürfnisse der heutigen 
Zeit, deren thatsächliche, ungesetzliche Befriedigung nicht genügt. 
Man bringe also das Staatsrecht mit der Sachlage in Einklang. 
Den weiteren Fortschritt mögen wir einstweilen der Zukunft 
überlassen im siegesfreudigen und jugendkräftigen Vertrauen, 
dass das 20. Jahrhundert dem deutschen Volke gehören wird.
	        
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