Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

93 —_ 
im Zollgebiete, im Grenzbezirke sowohl wie im Binnenlande, giebt 
es zollbehördliche Kontrolen zur Verhinderung des Schleich- 
handels ($$ 119—125 V.-2.-G.), die dem freien Verkehr der 
Waaren nicht entgegenstehen ($ 7 V.-2.-G.). 
Es ergiebt sich, dass die freien Niederlagen in ihrer der- 
maligen Gestaltung als fiktives Zollausland fast gänzlich ihren 
Ursprung verleugnen, der ohne Zweifel auf die öffentlichen Zoll- 
niederlagen (Packhöfe) zurückführt. Der Zollvereinigungsvertrag 
vom 4. April 1853 geht davon aus, dass die freie Niederlage 
eine besondere Art der allgemeinen Öffentlichen Niederlagen sein 
solle (vgl. oben S. 4), und wenn zwar das auf der 10. General- 
konferenz beschlossene Regulativ (vgl. oben S. 4 N. 9) die Fiktion 
des 8 107 V.-Z.-G. bereits aufstellt, so lassen doch. die Vor- 
schriften des Regulativs über Anmeldung der Waaren zur Nieder- 
lage, über allgemeine und unter Umständen selbst spezielle Re- 
vision derselben, Anmeldung der Waarenbearbeitung u. a. m. die 
folgerichtige Durchführung jenes Prinzips vermissen *®. 
Das heutige Zollrecht hat die freien Niederlagen von dem 
System der Lagerkontrolen befreit; spezifisch zollrechtliche 
Verschiedenheiten zwischen freien Niederlagen und Zollausschlüssen 
giebt es zur Zeit, wie dargelegt wurde, nicht. 
IV. 
Zollausschlüsse und freie Niederlagen. 
Gleichwohl bestehen Unterschiede, wenn auch nicht in der 
Richtung, in welcher sie bei oberflächlicher Betrachtung zu liegen 
scheinen. 
Organisation der Zollverwaltung vom 11. Mai 1888 (G.-S. Bd. III S. 24), 
Vgl. auch das Zollkartell zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, 
Art. 10 und Anl. D zum Handelsvertrage vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl. von 
1892 8. 6, 68ff. 
6 Vgl. namentlich $$ 14, 18, 28, 37 des Regulativs: Verhandlungen 
der 10. Generalkonferenz, Beil. XIV S. 277ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.