Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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der öffentlichen Armenpflege, eintrete. Die bisherigen 
Träger der Armenlast, die öffentlichen Armenverbände, würden 
unbestrittenermassen durch die derzeitige Armengesetzgebung so 
ungleichmässig getroffen, dass die Uebernahme wenigstens eines 
Teils der Armenlast auf die breitesten Schultern, d. h. auf das 
Reich, wiederholt in Anregung gebracht worden sei. Die Alters- 
und Invaliditätsversicherung biete den gewiesenen Weg, um den 
in dieser Beziehung laut gewordenen berechtigten Wünschen in 
der Gestalt des Reichsbeitrags entgegen zu kommen. 
In überzeugender Weise ist in den Motiven zum Unfall- 
versicherungsgesetze? darauf hingewiesen, dass die gesetz- 
liche Verpflichtung der Gemeinden und sonstigen Verbände, durch 
Unfall hilfsbedürftig gewordenen Arbeitern Unterstützung zu ge- 
währen, durch die Versicherung keine Veränderung erleiden 
werde; es solle aber das zu diesem Zwecke Geleistete von den 
Berufsgenossenschaften erstattet werden und zu dem Ende der 
Entschädigungsanspruch des Unterstützten gegen die letzteren 
bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die fragliche 
Gremeinde u. s. w. übergehen. 
Noch ausführlicher wird bei der Begründung zum Inv.- u. 
Alt.-Vers.-G.? 8. 90ff. zu & 26 betont, das Bedürfnis, auch neben 
der Alters- und Invaliditätsversicherung die öffentliche Armen- 
pflege aufrecht zu erhalten, ergebe sich aus der Notwendigkeit, 
unter allen Umständen Sicherheit dafür zu geben, dass den Ver- 
sicherten im Falle der Hilfsbedürftigkeit das unentbehrlichste 
Mass von Fürsorge jederzeit geboten werden könne. Wie bei 
der Unfall- und der Krankenversicherung müsse hier gleichfalls 
die Armenpflege aushilfsweise für die Fälle in Kraft bleiben, in 
welchen einem erwerbsunfähigen Versicherten aus irgend welchen 
Gründen eine Rente nicht oder noch nicht gewährt sei, ebenso 
aber auch in den Fällen, in welchen die Rente ihrem Betrage 
  
® Drucksachen des Reichstages 1884 No. 4 S. 47. 
° Vgl. Anmerkung 1.
	        
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