Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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nach etwa nicht ausreichen sollte, um die Hilfsbedürfligkeit auf- 
zuheben. Wo aber thatsächlich die öffentliche Armenpflege in 
Anspruch genommen sei, da könne den betreffenden Armenver- 
bänden das Recht nicht verschränkt werden, zur Deckung ihrer 
Leistungen und in Höhe derselben an die Ansprüche des Unter- 
stützten auf Alters- und Invalidenrente sich zu halten. Denn die 
Armenpflege sei begriffsmässig eine höchst subsidiäre Einrichtung 
und bleibe ausgeschlossen, sobald und soweit anderweite Unter- 
haltsmittel vorhanden seien, ohne Rücksicht darauf, welchen 
Charakter die letzteren trügen. 
Man könnte sich versucht fühlen, darüber zu streiten, ob es 
überhaupt hätte zugelassen werden sollen, dass den hilfsbedürf- 
tigen Versicherten, die durch ihre oder ihrer Arbeitgeber Bei- 
träge ein unantastbares Anrecht auf die Gewährung der 
Arbeiterfürsorge erworben zu haben glauben, eine Einrede aus 
der Person der Armenverbände entgegen gestellt würde, die für 
sie vorübergehend oder dauernd haben eintreten müssen. Indes 
gerade auf diesem Gebiete muss man sich vor Prinzipienreiterei 
hüten: die Ausübung der Armenpflege setzt wesentlich ein Aus- 
gehen von rein praktischen Gesichtspunkten voraus, es soll dem 
Unterstützungsbedürftigen das, was er für sich und die nächsten 
Angehörigen zum Unterhalte gegenwärtig braucht, gegeben werden, 
es ist dabei aber die Beschränkung auf das unbedingt Not- 
wendige ein unerlässliches Erfordernis. Verfehlt wäre es, einem 
durch Unfall arbeitsunfähig gewordenen Familienvater, dessen 
Rentenansprüche noch nicht festgestellt sind, die beantragte 
Armenunterstützung unter Hinweis auf die zu erwartenden Renten- 
bezüge zu versagen: ein derartiges Verfahren würde zu gerechter 
Beschwerde Anlass geben, denn es können Monate darüber ver- 
gehen, bis eine Unfallrente zur Auszahlung gelangt. Die Armen- 
unterstützung muss also bis auf weiteres erfolgen. Auf der 
anderen Seite aber würde es unbillig sein, den Versicherten 
später, ohne jede Rücksicht auf etwa inzwischen empfangene
	        
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