- 320
Gleiche Bestimmungen befanden sich in 88 11, 73 Landw.
Unf.-Vers.-G. vom 5. Mai 1886, in 88 6, 38 Abs. 2 Bau-Unf.-
Vers.-G. vom 11. Juli 1887, in 88 15, 76 See-Unf.-Vers.-G. vom
13. Juli 1887 und in $$ 35, 40 Inv.- u. Alt.-Vers.-G. vom
22. Juni 1889.
Die Schwierigkeiten, auf welche die schon seit 1894 von der
Reichsregierung in nahe Aussicht genommene Umgestaltung der
Unfallversicherung in Unternehmerkreisen und im Reichstage
stiess, haben es mit sich gebracht, dass das um fünf Jahre
jüngere Reichsgesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung
früher einer Aenderung auch in dieser Hinsicht unterzogen ist,
als die Unfallversicherungsgesetzgebung.
In der Begründung zu dem jetzigen Invalidenversicherungs-
gesetz! wird hervorgehoben, die Bestimmung in 8 35 Inr.- u.
Alt.-Vers.-G. sei in der Praxis mehrfach dahin ausgelegt worden,
dass nicht der ganze, auf eine Reihe von Einzelleistungen ge-
richtete „Anspruch“ auf Rente, sondern nur diejenige Rate auf
den Armenverband übergehe, welche auf den Zeitraum, für den
die Armenunterstützung gewährt wurde, entfalle®. Da nun die
Rente monatlich im voraus zu zahlen sei, so werde die Bestim-
mung des Gesetzes durch diese Auslegung nahezu beseitigt und
äussere höchstens noch dann ihre Wirksamkeit, wenn es sich
um die Auszahlung von Rentenbeträgen handle, die für die Zeit
vor Feststellung des Rentenanspruchs nachzuzahlen seien. Soweit
es sich nicht um solche Nachzahlungen handle, müsse die Liqui-
dation, die ein Armenverband am Schlusse eines Monats für die
im Laufe desselben geleisteten Unterstützungen einreicht, stets er-
* No. 93 der Reichstagsdrucksachen 1898/99 S. 277 ff.
5 Diese Auslegung ergiebt sich aus der ständigen Rechtsprechung des
Reichsversicherungsamts sowohl in Invaliden- und Altersrenten-, wie in
Unfallsachen;; vgl. Amtl. Nachrichten des R.-Vers.- Amts 1896 S. 494 No. 1569.
Die entgegengesetzte Meinung findet sich vertreten bei v. WOEDTKE, Kommentar
zu $& 35 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.