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folglos bleiben; denn derjenige Rententeil, auf den durch diese
Auslegung die Zulässigkeit der Ueberweisung beschränkt bleibe,
sei bereits ausgezahlt, der Gegenstand für die Befriedigung des
Armenverbandes also bereits verbraucht. Es empfehle sich des-
halb, die Absicht des Gesetzes durch eine Fassungsänderung be-
stimmter zum Ausdruck zu bringen. Dabei gebe der Entwurf
den Gemeinden und Armenverbänden den Anspruch gegen die
Versicherungsanstalt auf Zahlung der Rente im Betrage der ge-
leisteten Unterstützung einfach als Ersatzforderung, die durch
die Ueberweisung von Rentenbeträgen, und zwar ohne Beschrän-
kung auf die bereits fällig gewordenen Rentenzahlungen, erfüllt
werden solle. Zugleich werde, was den Umfang dieser Ersatz-
forderungen anlangt, die Lage der Rentenempfänger gegenüber
der bisherigen Gesetzgebung insofern erheblich günstiger ge-
staltet, als dem Rentenempfänger die Rente in der Regel
wenigstens zur Hälfte belassen werden müsse‘. Hierbei
sei zwischen vorübergehender und dauernder Unterstützung zu
unterscheiden. |
Dieser Gedanke ist dann in 849 Inv.-Vers.-G. zur Durch-
führung gelangt, dessen zweiter, dritter und vierter Absatz
folgendermassen lauten:
„Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverbande
an hilfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeit-
raum geleistet werden, für welchen diesen Personen ein An-
spruch auf Altersrente zustand oder zusteht, so ist ihnen hier-
für durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als
Ersatz höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit
nicht mehr als der Hälfte, in Anspruch genommen werden.
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Er-
satz, wenn die Unterstützung in der Gewährung des Uhter-
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° S. unten $. 349.
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 2. 91