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halts in einer Anstalt besteht, für dessen Dauer und in dem
zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende Ueber-
weisung der vollen Rente, im übrigen die fortlaufende Ueber-
weisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden.“
Die Begründung (S. 278), deren Ausführungen weder in der
Kommission noch im Plenum des Reichstages Widerspruch er-
fahren haben, giebt der vorgeschlagenen Beschränkung aus all-
gemeinen sozialpolitischen Gründen den Vorzug, wenn sie auch
anerkennt, dass sich eine weitergehende Ueberweisung von Renten-
beträgen im Hinblick auf die Natur der öffentlichen Armen-
unterstützung als einer höchst subsidiären, und nur beim gänz-
lichen Fehlen anderer Subsistenzmittel eintretenden Einrichtung
an sich wohl rechtfertigen liesse. Jedenfalls erwachse den
Rentenempfängern durch die Neuerung der Vorteil, dass der bei
der bisherigen Fassung des Gesetzes naheliegenden Mösglichkeit
vorgebeugt werde, wonach der Rentenempfänger, welcher einmal
vorübergehend Armenunterstützung empfangen habe, durch die
ohne Einschränkung zulässige Inanspruchnahme künftig fällig
werdender Monatsbeträge der Rente aus der Armenpflege gar
nicht mehr herauskommen könne. Sofern aber die Rente in
Ausnahmefällen nicht ausreiche, um den Eintritt dauernder Hilfs-
bedürftigkeit auszuschliessen, werde es mit Recht als beschwerlich
empfunden, wenn der Armenverband jedesmal, etwa am Schlusse
eines jeden Monats, besondere Anträge bei der Versicherungs-
anstalt stellen solle, um seine Auslagen betrefis der fortlaufend
weiter gewährten Unterstützung erstattet zu erhalten. Anderer-
seits könne in solchen Fällen nach dem bisherigen Rechte die
ganze Rente durch die Leistungen des Armenverbandes aufgezehrt
werden, so dass der Rentenempfänger trotz der früher von ihm
entrichteten Beiträge thatsächlich nicht in den Genuss einer
Rente gelange. In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes habe man dies
mit in den Kauf nehmen können, weil auf Grund der Ueber-