94 —
1. Der Unterschied liegt nicht in der äusseren Gestaltung”.
Gerade hierin nähern sich die freien Niederlagen ganz den Aus-
schlussgebieten. Während die Packhöfe Anstalten des Staates
sind, deren Benützung von einer im Einzelfalle ertheilten Ge-
brauchserlaubniss abhängig ist”!, sind die Freiläger in der Regel
wie die Zollausschlüsse Gebietstheile mit Strassen, Wasserläufen,
Quais und Hafenanlagen, die im Gemeingebrauche stehen und deren
Benutzung daher Jedermann schlechthin freisteht ($ 107 V.-2.-G.)2.
Diese grundsätzliche Verschiedenheit der verwaltungsrecht-
lichen Gestaltung wird dadurch nicht berührt, dass der Staat in
der Regel Werth darauf legen wird, das Privateigenthum in den
Freigebieten soweit wie thunlich zu beschränken, wodurch er in
die Lage gesetzt wird, seine Zwecke eventuell auch auf privatwirth-
schaftlichem (rechtsgeschäftlichem) Wege zur Geltung zu bringen.
2. Der Unterschied liegt nicht auf verfassungsrechtlichem
Gebiete. Bereits oben (S. 5 N. 13) ist bemerkt worden, dass
Art. 34 der Reichsverfassung nicht nur auf das Hamburger,
sondern auch auf das Bremer Freigebiet fortdauernd Anwendung
findet. Im Uebrigen aber untersteht die Vollziehung von Zoll-
ausschliessungen’® wie von Zollanschliessungen’*, nicht anders
wie die Errichtung und die Einziehung von Freibezirken der
Beschlussfassung des Bundesraths.
3. Irrthümlich ist die Auffassung, nach welcher ein wesent-
licher Unterschied zwischen Zollausschlüssen und Freilägern darin
bestehen soll, dass in den Ausschlüssen, nicht aber in den freien
—
70 Vgl. EHRENBERG, Handwörterbuch a. a. O. S. 662.
7ı O. Mayer a. a. OÖ. Bd. IS 38 S. 138€.
2 OÖ. Mayer a... 0. 8 87 S. 114ff. Die Bezeichnung „Freigebiet“
ist daher auf Freibezirke so gut wie auf Zollausschlüsse anwendbar.
’® A. M. Hinet, Deutsches Staatsrecht Bd. I $ 115 S. 676; dawider
SEYDEL 8. a. O. zu $ 33 S. 226.
”* A. M. DELBRÜCK a. a. 0. S. 46 bezüglich der Freigebiete von Geeste-
münde und Brake; dawider Lasann a. a. O. S. 901, G. MEvYER, Verwaltungs-
recht S. 303, Hänet, Studien zum deutschen Staatsrechte Bd. I S. 185.