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empfängers geschehe. Es wird sich empfehlen, wenn die Behörde
bei Erteilung ihrer Zustimmung nur „bis auf weiteres“, also
widerruflich die Uebertragung zulässt. Treten dann veränderte
Verhältnisse ein, welche die Fortdauer des fremden Bezugsrechts
unbillig erscheinen lassen (z. B. die Aufnahme des ursprünglichen
Empfängers in ein Krankenhaus auf Kosten der Armenanstalt),
so hat die Verwaltungsbehörde freie Hand und kann auf Antrag
die Ueberweisung der Rente an die Armenkasse veranlassen.
Die Voraussetzung für den Ersatzanspruch des Armen-
verbandes bildet stets die Gewährung einer: öffentlichen
Armenunterstützung an den Rentenberechtigten. Eine reine
Liberalität, wie der Erlass von Steuern oder Schulgeld, die Ge-
währung freier Lehrmittel, die Bewilligung von Stiftungsgeldern,
Stipendien u. dgl. genügt nicht!. Es muss aus der Armen-
kasse der betreffenden Gemeinde, des Kreises u. s. w. die
Unterstützung geflossen sein, mag sie in barem Gelde oder in
der Beschaffung von Nahrungsmitteln, Kleidung, Feuerung, Ob-
dach und Pflege bestanden haben. Betreffs der Höhe des zu
ersetzenden Armenaufwands muss darauf hingewiesen werden,
dass die Armenverbände in ihren gegeneinander zu erhebenden
Forderungen an gewisse niedrige Taxen und Normen gebunden
sind. & 30 Abs. 3 Unterst.-Wohns.-G. schreibt vor, dass für
solche Kostenrechnungen, soweit nicht bezirksweise nach Abs. 4
das. ein Tarif massgebend ist, die allgemeinen Verwaltungs-
kosten der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die
Hilfeleistung fest remunerierter Armenärzte nicht in Ansatz ge-
bracht werden dürfen. Es ist deshalb in der Regel nur auf die
10 BeER, Unterstützungswohnsitzgesetz 4. Aufl. Anm. 3 u$ 18.9 fi
Auch die Bezahlung von Schulden ist regelmässig keine Armenunterstützung.
Amtl. Nachrichten des R.-Vers.-Amts 1889 S. 359 No. 755; WOHLERS-KRrEcH,
U.-W.-G. 7. Aufl. $ 14 Anm. 5 unter f, vgl. Anm. 3 A unter e das. betrefis
der von privater Seite im Auftrage des Armenverbandes gewährten Unter-
stützungen.