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die niedrige Taxe (1 Mk. bis 1 Mk. 50 Pf.) gegen den endgiltig
verpflichteten Armenverband geltend gemacht, und daneben die
Mehrkosten (für Verwaltungszwecke, allgemeine Aufwendungen
u. dgl.) von der Berufsgenossenschaft, Landesversicherungsanstalt
u. s. w. gefordert würden!?, müsste in Wegfall kommen, wenn
die Rentenansprüche lediglich eine Domäne des endgiltig ver-
pflichteten Armenverbandes wären. Ausserdem bietet, wie jeder
Armenrechtspraktiker weiss, ein Ersatzrecht dieser Art oft eine
willkommene Handhabe, um die zeitraubenden und lästigen Ver-
handlungen wegen der Feststellung des Unterstützungswohnsitzes
oder der Landarmeneigenschaft zu vermeiden und sich unmittel-
bar bei dem Versicherungsträger zu decken. Warum soll es
dem Armenverbande des Aufenthaltsortes verwehrt werden, das
Gute hinzunehmen, wo er es findet? Es wird ja häufig genug
auch bei Regressansprüchen anderer Art, z. B. bei Alimentations-
und Entschädigungsforderungen, von dem vorläufig eintretenden
Armenverbande die Auseinandersetzung mit dem endgiltig haften-
den Organe verschmäht, weil die direkte Verhandlung mit dem
privatrechtlich Verpflichteten rascher und einfacher zum Ziele
führt. In vielen Fällen gehört es sogar zu den Pflichten des
Aufenthaltsorts und seiner Armenpflegeorgane, zunächst sich da-
von zu überzeugen, ob nicht derartige zur Unterstützung ver-
bundene und bereite Dritte vorhanden sind, und eine Nach-
lässigkeit in der Ermittelung und Heranziehung dieser Personen
kann den Verlust oder die Minderung des armenrechtlichen An-
spruchs zur Folge haben !*.
Dass der endgiltig verpflichtete Armenverband ebenfalls
die Rente als Ersatzmittel in den gesetzlichen Grenzen für sich
3 „Arbeiterversorgung“ Bd. 158.627. Das Bundesamt für das
Heimatwesen nimmt mit v. WoEDTEE (Anm. 6 zu $ 57 Kr.-Vers.-G.)
ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung des vorläufig unterstützenden Armen-
verbandes an; anderer Meinung das Preuss. Oberverwaltungsgericht.
* Entscheidungen des Bundesamts für das Heimatwesen
Bd. 30 8. 40,