Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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die niedrige Taxe (1 Mk. bis 1 Mk. 50 Pf.) gegen den endgiltig 
verpflichteten Armenverband geltend gemacht, und daneben die 
Mehrkosten (für Verwaltungszwecke, allgemeine Aufwendungen 
u. dgl.) von der Berufsgenossenschaft, Landesversicherungsanstalt 
u. s. w. gefordert würden!?, müsste in Wegfall kommen, wenn 
die Rentenansprüche lediglich eine Domäne des endgiltig ver- 
pflichteten Armenverbandes wären. Ausserdem bietet, wie jeder 
Armenrechtspraktiker weiss, ein Ersatzrecht dieser Art oft eine 
willkommene Handhabe, um die zeitraubenden und lästigen Ver- 
handlungen wegen der Feststellung des Unterstützungswohnsitzes 
oder der Landarmeneigenschaft zu vermeiden und sich unmittel- 
bar bei dem Versicherungsträger zu decken. Warum soll es 
dem Armenverbande des Aufenthaltsortes verwehrt werden, das 
Gute hinzunehmen, wo er es findet? Es wird ja häufig genug 
auch bei Regressansprüchen anderer Art, z. B. bei Alimentations- 
und Entschädigungsforderungen, von dem vorläufig eintretenden 
Armenverbande die Auseinandersetzung mit dem endgiltig haften- 
den Organe verschmäht, weil die direkte Verhandlung mit dem 
privatrechtlich Verpflichteten rascher und einfacher zum Ziele 
führt. In vielen Fällen gehört es sogar zu den Pflichten des 
Aufenthaltsorts und seiner Armenpflegeorgane, zunächst sich da- 
von zu überzeugen, ob nicht derartige zur Unterstützung ver- 
bundene und bereite Dritte vorhanden sind, und eine Nach- 
lässigkeit in der Ermittelung und Heranziehung dieser Personen 
kann den Verlust oder die Minderung des armenrechtlichen An- 
spruchs zur Folge haben !*. 
Dass der endgiltig verpflichtete Armenverband ebenfalls 
die Rente als Ersatzmittel in den gesetzlichen Grenzen für sich 
  
3 „Arbeiterversorgung“ Bd. 158.627. Das Bundesamt für das 
Heimatwesen nimmt mit v. WoEDTEE (Anm. 6 zu $ 57 Kr.-Vers.-G.) 
ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung des vorläufig unterstützenden Armen- 
verbandes an; anderer Meinung das Preuss. Oberverwaltungsgericht. 
* Entscheidungen des Bundesamts für das Heimatwesen 
Bd. 30 8. 40,
	        
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