Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

329 
verlangen kann, ist natürlich zuzugeben. Dabei hatte man sich 
früher streng an den Wortlaut zu halten, wonach der Ersatz 
nur für diejenigen Unterstützungen, welche von diesem Armen- 
verbande schon geleistet worden sind, deren Erstattung an die 
verauslagende Aufenthaltsgemeinde also seinerseits bewirkt war, 
gefordert werden konnte!®. Diese Einschränkung ist jetzt ge- 
fallen, da ausdrücklich von den Unterstützungen geredet wird, 
welche an Hilfsbedürftige geleistet werden. Wie die Aus- 
einandersetzung zwischen mehreren auf die Rente Anspruch er- 
hebenden Armenverbänden formell erfolgt, davon wird bei der 
Besprechung des Verfahrens (unten S. 346ff.) die Rede sein; in 
materieller Hinsicht aber gilt hier auch: „Wer zuerst kommt, 
mahlt zuerst“, d. h. wem es zuerst gelungen ist, eine Renten- 
überweisung seitens der Landesversicherungsanstalt u. s. w. zu 
erzielen, der lässt den anderen das Nachsehen. Werden aber 
mehrere an sich berechtigte Ersatzansprüche neben einander, 
wenn auch nicht gerade gleichzeitig, vor Erlass einer Renten- 
anweisung geltend gemacht, so hat das gleich starke Recht der 
verschiedenen Armenverbände, neben denen gegen die Berufs- 
genossenschaft auch Krankenkassen u. s. w. auftreten können, 
eine Teilung des Ersatzgegenstandes zwischen ihnen nach Ver- 
hältnis der Höhe ihrer Forderungen zur Folge *®. 
Ein ganz besonderer Fall der Anspruchskollision, welcher 
der Praxis vor dem neuen Invaliditätsversicherungsgesetze 
Schwierigkeiten bereitet hatte!”, ist jetzt durch $$ 50 Abs. 2, 
44 Abs. 4 a. a. O. geregelt. Es kann vorkommen, dass der 
Armenverband zur Deckung seiner Auslagen den Invalidenrenten- 
antrag stellt oder aufgreift, ohne vor dem Tode des Renten- 
  
15 Vgl. ebenso in Bezug auf Ersatzforderungen gegen Krankenkassen 
nach 8 57 des Kr.-Vers.-G. das Urteil des Herz. Verwaltungsgerichtshofs 
in Braunschweig vom 21. Sept. 1898; „Arb.-Versorg.“ Bd. 16 8. 73. 
18 [Jebereinstimmend Pmortyv $ 50 Inv.-Vers.-G. zu Abs. II S. 140. 
17 Amtl. Nachrichten des R.-Vers.-Amts 1898, S. 371 No. 665.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.