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Rentenberechtigten und einem Armenverbande oder mehreren
Bewerbern dieser Art (auch Krankenkassen u. dgl.) dem Verwal-
tungsstreitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, der dem
Ersatzberechtigten vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu. Die Ent-
scheidung derselben darf binnen Monatsfrist nach der Zustel-
lung im Wege des Rekurses nach Massgabe der 88 20, 21
R.-Gew.-O. angefochten werden.
Ich vermag mich nicht davon zu überzeugen, dass die in der
Begründung zum Inv.-Vers.-G. S. 279 hervorgehobene Anlehnung
an 88 57 Abs. 2, 3, 858 Abs. 2 Kranken-Vers.-G. hier zweck-
entsprechend gewesen ist. Für das Gebiet des Krankenversiche-
rungsgesetzes ist ohnehin in vielen Teilen des Deutschen Reiches
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt. Bei der In-
validen- und Unfallversicherung aber fehlt es nicht an besonderen
Spruchinstanzen, den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung
und dem Reichsversicherungsamte, welche unter Zuziehung von
Arbeitgebern und -nehmern über die Rentenansprüche zu Gericht
sitzen. Man hätte einfach diesen Spruchstellen die Entscheidung
hinsichtlich des Rentenüberganges mit überweisen sollen, um so
mehr, als die Begründung (oben ®8. 332) zutreffend betont, es
werde sich meist um die Erstattung solcher Unterstützungen
handeln, welche vor Zubilligung einer Rente geleistet seien; es
würde dann zugleich mit der Entscheidung über den Renten-
anspruch selbst die Uebergangsfrage erledigt werden können ®®.
Unzutreffend ist es auch, wenn die Motive a. a. OÖ. erwähnen,
der bei Streitigkeiten über den „Rentenübergang bisher erforder-
lichen Hinterlegung der fälligen Rentenbeträge bedürfe es künftig
nicht mehr, weil die Befriedigung aus den später fällig werdenden
Raten der Rente erfolgen könne. Dabei ist nicht genügend be-
rücksichtigt, dass die Befriedigung in manchem Falle nicht oder
nicht mehr aus den zukünftigen Rentenbeträgen möglich ist: so
23 Vgl. Fey und Dirtz, „Die Inv.- u. Alt.-Vers.“ Bd. 9 8. 90; Archiv
für öffentl. Recht Bd. 14 Heft 2 S. 238 Anm. 551.