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Niederlagen, Industriebetriebe stattfinden dürfen”®, Dem wider-
sprechen zunächst die thatsächlichen Verhältnisse, Im Bremer
wie im Stettiner Freibezirk ist die Errichtung von Werkstätten
für die Reparatur von Seeschiffen gestattet. Andererseits sind
im Zollausschluss Cuxhaven private industrielle Betriebe mit Aus-
nahme solcher für den Bau und die Reparatur von Schiffen nicht
zugelassen”®, Auch wäre es irrig, anzunehmen, dass im Ham-
burger Freihafen jede Art der Weaarenfabrikation schlechthin
erlaubt sei; es erfolgt vielmehr in jedem Einzelfalle eine Prüfung
der Zulassungsfähigkeit des Betriebes nach zoll- und handels-
politischen Gesichtspunkten. Eine Fabrikation von Tabak oder
Cigarren z. B. findet im Hamburger Zollausschluss so wenig wie
im Bremer Freibezirke statt.
Allein ganz abgesehen hiervon ist die Auffassung nicht halt-
bar, als ob der Ausschluss der Industriebetriebe von den Frei-
bezirken eine grundsätzliche Verschiedenheit beider Arten von
Freigebieten begründe’””. Es handelt sich hierbei um eine auf
ausschliesslich praktischen, zoll- und wirthschaftpolitischen Rück-
sichten beruhende Beschränkung der Waarenbehandlung in den
Freilägern, welche für die rechtliche Kennzeichnung um so weniger
verwerthbar ist, als eine prinzipielle Scheidelinie zwischen indu-
striellem Betriebe und der auch in den Freibezirken allgemein
gestatteten Waarenbehandlung kaum gezogen werden kann. Be-
kanntlich findet auf Zollniederlagen in erheblichem Umfange eine
industrielle Waarenbearbeitung statt”®, ohne dass es um des-
"5 Vgl. z. B. Tuümmer a. a. O. S. 407 und die S. 12 N. 1 angezogene
Reichstags-Drucksache, insbesondere den Kommissionsbericht vom 27. Juni
1884 S. 493 ad. Ziff. 4.
7% Bekanntmachung des Senats vom 11. Dez. 1896 (Hamb. G.-S. von
1896 Bd. III No. 39 S. 243.
7? Ganz übereinstimmend der Jahresbericht der Hamburger Han-
delskammer von 1899 8. 15.
78 Man denke z. B. an die Petroleumraffinerie in Bremen, die Sprit-
rektifikation in Hamburg.