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pflege vorzubeugen, in grossem Umfange erreicht sei, weil man
viele Unbemittelte durch die Fürsorge vor der sonst notwendig
werdenden Verschuldung, Verschleuderung oder Abpfändung des
Inventars, des Nutzviehs u. s. w., also vor der Verarmung und
all ihren demütigenden Folgen geschützt habe. Es ist mit
Freude zu begrüssen, dass zur weiteren Ausdehnung des Gebiets
der beteiligten Personen in den am 1. Oktober 1900 in Kraft
getretenen Unfallnovellen die erforderlichen Schritte gethan
siad?”. Allerdings stehen noch grosse Kreise ausserhalb des
Rahmens der Unfallgesetze, z. B. die meisten Handwerke, die
Hauswirtschaft, viele handelsgewerbliche Betriebe u. a. m. Hof-
fentlich ist ihre Einbeziehung nicht mehr allzu fern. Vor allen
Dingen aber liegt ein Fortschritt darin, dass die Novellen in
Bezug auf das Rentenverfahren einen Teil der Lehren berück-
sichtigt haben, welche sich aus den erwähnten Umfragen ableiten
liessen.
Die Erhebungen ergaben, dass sehr häufig die Armenpflege
mit vorläufigen Unterstützungen aushelfen musste, weil die
Festsetzung der Renten zu lange Zeit in Anspruch nahm. Das
war ein in hohem Grade zu bedauernder Uebelstand, zumal
wenn berücksichtigt wird, welche öffentlich-rechtlichen Folgen die
Gewährung von Armenunterstützung für die Empfänger nach
sich zieht?®. Nun könnte man freilich einwenden, dass diese nach-
teiligen Einwirkungen durch das später erfolgende Eintreten der
Versicherungsorgane, welche zur Nachzahlung der Rente für die
abgelaufene Zeit verpflichtet sind, wieder ausgeglichen würden.
Es ist indes in hohem Grade zweifelhaft, ob diese wohlwollende
Handhabung des Wahlaufsichtsrechts derart, dass die erstattete
27 86 1,2 des Gew.-Unf.-Vers.-G.; 88 152 ff. des See-Unf.-Vers.-G.; 8 25
No. 2 des sog. Mantelgesetzes vom 30. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. 8. 335 ff.)
?® Reichswahlgesetz vom 31. Mai 1869 83 No. 3. Die landesgesetzlichen
Wahlvorschriften sprechen meistens in ähnlicher Weise von einem Ruhen
des aktiven und passiven Wahlrechts für die aus Armenmitteln Unterstützten.