Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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pflege vorzubeugen, in grossem Umfange erreicht sei, weil man 
viele Unbemittelte durch die Fürsorge vor der sonst notwendig 
werdenden Verschuldung, Verschleuderung oder Abpfändung des 
Inventars, des Nutzviehs u. s. w., also vor der Verarmung und 
all ihren demütigenden Folgen geschützt habe. Es ist mit 
Freude zu begrüssen, dass zur weiteren Ausdehnung des Gebiets 
der beteiligten Personen in den am 1. Oktober 1900 in Kraft 
getretenen Unfallnovellen die erforderlichen Schritte gethan 
siad?”. Allerdings stehen noch grosse Kreise ausserhalb des 
Rahmens der Unfallgesetze, z. B. die meisten Handwerke, die 
Hauswirtschaft, viele handelsgewerbliche Betriebe u. a. m. Hof- 
fentlich ist ihre Einbeziehung nicht mehr allzu fern. Vor allen 
Dingen aber liegt ein Fortschritt darin, dass die Novellen in 
Bezug auf das Rentenverfahren einen Teil der Lehren berück- 
sichtigt haben, welche sich aus den erwähnten Umfragen ableiten 
liessen. 
Die Erhebungen ergaben, dass sehr häufig die Armenpflege 
mit vorläufigen Unterstützungen aushelfen musste, weil die 
Festsetzung der Renten zu lange Zeit in Anspruch nahm. Das 
war ein in hohem Grade zu bedauernder Uebelstand, zumal 
wenn berücksichtigt wird, welche öffentlich-rechtlichen Folgen die 
Gewährung von Armenunterstützung für die Empfänger nach 
sich zieht?®. Nun könnte man freilich einwenden, dass diese nach- 
teiligen Einwirkungen durch das später erfolgende Eintreten der 
Versicherungsorgane, welche zur Nachzahlung der Rente für die 
abgelaufene Zeit verpflichtet sind, wieder ausgeglichen würden. 
Es ist indes in hohem Grade zweifelhaft, ob diese wohlwollende 
Handhabung des Wahlaufsichtsrechts derart, dass die erstattete 
27 86 1,2 des Gew.-Unf.-Vers.-G.; 88 152 ff. des See-Unf.-Vers.-G.; 8 25 
No. 2 des sog. Mantelgesetzes vom 30. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. 8. 335 ff.) 
?® Reichswahlgesetz vom 31. Mai 1869 83 No. 3. Die landesgesetzlichen 
Wahlvorschriften sprechen meistens in ähnlicher Weise von einem Ruhen 
des aktiven und passiven Wahlrechts für die aus Armenmitteln Unterstützten.
	        
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