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Armenunterstützung als überhaupt nicht gewährt behandelt wird,
dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die Ermittelungen des
deutschen Vereines für Armenpflege und Wohlthätigkeit haben
sich auch auf die in dieser Hinsicht üblichen Verwaltungsgrund-
sätze erstreckt und zu dem Ergebnisse geführt, dass ein durch-
aus ungleichmässiges Verfahren beobachtet wird”. Manche Be-
hörden sehen das Wahlrecht auch dann in den gesetzlichen
Grenzen als ruhend an, wenn die empfangenen Armengelder auf
Heller und Pfennig zurückgezahlt sind, und es lässt sich nicht
leugnen, dass $& 77 Kranken-Vers-.G.°° eine gewisse Stütze für
diese strengere Auffassung bietet. Dort ist bestimmt, dass die-
jenigen Unterstützungen, welche nach Massgabe des 8 57 Abs. 2
und 3 ersetzt sind, nicht als Öffentliche Armenunterstützungen
gelten sollen. Es liegt nahe, aus der Thatsache, dass man diese
Sondervorschrift im Krankenversicherungsgesetz für zweckmässig
gehalten hat, den Schluss zu ziehen, dass auf den verwandten
Gebieten der Invaliden- und der Unfallversicherung in Ermang-
lung einer derartigen Bestimmung auch die nachträglich durch
Renten gedeckten Armenunterstützungen ihren Charakter nicht
verlieren. Sehr wünschenswert wäre es gewesen, wenn diese
heikle Frage bei Erlass der jüngst in Kraft getretenen Novellen
eine einheitliche, klare Regelung gefunden hätte. Obgleich dies
nicht geschehen ist, wird hoffentlich bei Aufstellung der Wahl-
listen die mildere Anschauung die Oberhand gewinnen. Vor
allem aber ist zu erwarten, dass durch die neuen unfallrecht-
lichen Vorschriften die Notwendigkeit des vorläufigen Eintretens
der öffentlichen Armenpflege immer mehr in den Hintergrund
gedrängt wird.
In dieser Richtung kommt zunächst die Bestimmung in $ 71
” Soziale Praxis“ V. Sp. 843 und 1338.
3° Derselbe ist durch $ 76 der neuen Fassung des Krankenversicherungs-
gesetzes auf die Hülfskassen ausgedehnt, welche die Bescheinigung nach
5 758 besitzen.
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