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stehen. Bestimmungen über den Umfang der vorläufigen Ent-
schädigung erscheinen entbehrlich; es kann dem pflichtmässigen
Ermessen der Genossenschaftsorgane und der etwa erforder-
lichen Einwirkung der Aufsichtsbehörde hier der weiteste
Spielraum verbleiben. Entscheidend ist auch hier der Gesichts-
punkt, dass die Leistungen aus der Unfallversicherung, soweit
irgend möglich, sich lückenlos an den Fortfall anderer Unter-
stützungen bezw. an den Tod des Verletzten anschliessen
sollen.
In der Kommission des Reichstages hat man dieser Auf-
fassung im wesentlichen beigepflichtet. Ein Antrag, die Fest-
setzung der Entschädigung „spätestens innerhalb vier Wochen
nach dem Unfalle* vorzuschreiben, ist mit dem Bemerken ab-
gelehnt, dass diese kurze Frist in vielen Fällen nicht würde
innegehalten werden können °®.
Es ist behauptet worden, dass eine andere Vorschrift des
neuen Rechts (8 70 Gew.-Unf.-Vers.-G.) geeignet sei, das Ver-
fahren zu verzögern. Die Berufsgenossenschaft (Sektion, Aus-
schuss u. s. w.) muss ihre Absicht, eine Entschädigung in be-
stimmter Höhe zu bewilligen oder zu versagen, dem Berechtigten
vor Erlass eines berufungsfähigen Bescheides mitteilen und ihm
dabei eröffnen, dass er befugt sei, sich innerhalb zweier
Wochen nach Empfang der Nachricht zur Sache entweder un-
mittelbar zu äussern, oder durch Vermittlung der unteren Ver-
waltungsbehörde seinen Einspruch zu Protokoll nehmen zu lassen.
Zuzugeben ist freilich, dass bei ungeschickter Handhabung diese
Einspruchsfrist die Erledigung der Sache um volle zwei Wochen
aufhalten wird: wenn der mit der beabsichtigten Entscheidung
vollkommen einverstandene Entschädigungsberechtigte still-
schweigt und nicht sogleich (durch Postkarte u. dgl.) um ent-
sprechende Anweisung bittet, ist die Berufsgenossenschaft ge-
#8 Kommissionsbericht No, 703a der Reichstagsdrucksachen 1898
bis 1900 8. 84 bei $ 58 Gew.-Unf.-Vers.-G.