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zwungen, die Erklärungszeit verstreichen zu lassen, bevor der
Rentenbescheid ergehen kann. Die meisten Empfänger machen
indes, soweit ich bisher beobachtet habe, von der Befugnis der
Aeusserung ausgiebigen und baldigen Gebrauch. Ausserdem
muss berücksichtigt werden, dass die fragliche Bestimmung, deren
endgiltige Fassung erst nach hartnäckigen Kämpfen im Reichs-
tage selbst zu stande gekommen ist, während die Kommission
die Unterlagen der Eintschädigungsfeststellung dem Berechtigten
in allen Fällen durch Vermittlung der unteren Verwaltungsbehörde
vorlegen lassen wollte3®, lediglich die Interessen der Renten-
empfänger im Auge hat: durch die ihnen gewährte Gelegenheit
zur Aeusserung wird manche Weiterung, die sonst dem schieds-
gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben würde, von vornherein
abgeschnitten. Wünschenswert ist natürlich, dass die Berufs-
genossenschaften dem Verletzten nicht erst ganz gegen Schluss
des Karenzvierteljahrs, sondern thunlichst schon nach 8—10
Wochen von der geplanten Rentennormierung Kenntnis geben,
und dass sie ferner in möglichst grossem Umfange sich des
Rechts der Gewährung vorläufiger Entschädigungen bedienen;
ebenso ist es die Pflicht der als untere Verwaltungsbehörden be-
stellten Magistrate, Landrats- und Bezirksämter, dass sie die
Aeusserung des Berechtigten ohne irgend welchen Verzug ent-
gegennehmen und an das Rentenorgan weitergeben. Dann wird
die nachteilige Einwirkung dieser Vermittlungsinstanz so gut wie
völlig ausgeschlossen.
Ein sehr wesentlicher Fortschritt ist durch die Regelung der
zwischen verschiedenen Berufsgenossenschaften auftauchenden
Zuständigkeitsstreitigkeiten gemacht, durch deren Erledı-
gung bisher die Bewilligung einer Rente oft um ein ganzes Jahr
oder länger verzögert werden konnte. Die Begründung zu $ 59
(jetzt 73) neuen Gew.-Unf.-Vers.-G. führt aus®, der Ent-
% 8, 83 das., S. 65 der Anlage 1 zu No. 703.
8, 84fl. a. a. O.