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läufige Fürsorge zuwenden und sich unter Mitteilung der ge-
pflogenen Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungs-
pflicht mit dem Vorstande der anderen Genossenschaft ins Ein-
vernehmen setzen. Wird von letzterem die Entschädigungspflicht
abgelehnt oder binnen sechs Wochen keinerlei Erklärung ab-
gegeben, so muss die Entscheidung des Reichsversicherungsamts
darüber herbeigeführt werden, welche Stelle zu zahlen hat. Die
vorläufig eingetretene Genossenschaft kann von der endgiltig ver-
pflichteten die Erstattung ihrer Leistungen fordern. Ueber den
Umfang der einstweiligen Fürsorge sind keine besonderen Vor-
schriften erlassen, offenbar ist beabsichtigt, eine vorläufige Unter-
stützung zu gewähren, die vor Not und vor Inanspruchnahme
der Armenkasse schützen soll. Die Entschädigung, welche nach
den gesetzlichen Regeln eintritt, ist damit nicht gemeint, sie er-
fordert zeitraubende Ermittelungen betrefis der früheren Liohn-
höhe und des Masses der Erwerbsbeschränkung. Zunächst
kommt es nicht hierauf, sondern auf eine Vorschussleistung an,
die sich in gewissen bescheidenen Grenzen zu halten hat, da es
unter Umständen?” schwer fallen würde, bei niedrigerer Bemessung
der endgiltig zugesprochenen Unfallrente die höheren Sätze der
vorläufig gewährten Fürsorge wieder einzufordern. Es darf mit
Bestimmtheit erwartet werden, dass durch sachgemässe Hand-
habung des $ 73 Gew.-Unf.-Vers.-G. eine erhebliche Erleichterung
fir die Armenverbände eintritt, zumal da, wenn nicht eine
Berufsgenossenschaft, sondern sie selbst die vorläufige Fürsorge
übernehmen müssten, aus $ 25 Abs. 4 (oben S. 323) leicht eine
Beschränkung ihres Anspruchs auf Erstattung vorübergehen-
der Aufwendungen bis zu der Höchstgrenze von drei halben
Monatsraten abgeleitet werden kann.
Eine ebenso augenfällige Verbesserung hat $ 87 Gew.-Unf.-
397 Die Motive weisen hauptsächlich auf den Fall hin, in welchem
zwischen einer gewerblichen und einer landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft die Zahlungspflicht streitig ist.