Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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läufige Fürsorge zuwenden und sich unter Mitteilung der ge- 
pflogenen Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungs- 
pflicht mit dem Vorstande der anderen Genossenschaft ins Ein- 
vernehmen setzen. Wird von letzterem die Entschädigungspflicht 
abgelehnt oder binnen sechs Wochen keinerlei Erklärung ab- 
gegeben, so muss die Entscheidung des Reichsversicherungsamts 
darüber herbeigeführt werden, welche Stelle zu zahlen hat. Die 
vorläufig eingetretene Genossenschaft kann von der endgiltig ver- 
pflichteten die Erstattung ihrer Leistungen fordern. Ueber den 
Umfang der einstweiligen Fürsorge sind keine besonderen Vor- 
schriften erlassen, offenbar ist beabsichtigt, eine vorläufige Unter- 
stützung zu gewähren, die vor Not und vor Inanspruchnahme 
der Armenkasse schützen soll. Die Entschädigung, welche nach 
den gesetzlichen Regeln eintritt, ist damit nicht gemeint, sie er- 
fordert zeitraubende Ermittelungen betrefis der früheren Liohn- 
höhe und des Masses der Erwerbsbeschränkung. Zunächst 
kommt es nicht hierauf, sondern auf eine Vorschussleistung an, 
die sich in gewissen bescheidenen Grenzen zu halten hat, da es 
unter Umständen?” schwer fallen würde, bei niedrigerer Bemessung 
der endgiltig zugesprochenen Unfallrente die höheren Sätze der 
vorläufig gewährten Fürsorge wieder einzufordern. Es darf mit 
Bestimmtheit erwartet werden, dass durch sachgemässe Hand- 
habung des $ 73 Gew.-Unf.-Vers.-G. eine erhebliche Erleichterung 
fir die Armenverbände eintritt, zumal da, wenn nicht eine 
Berufsgenossenschaft, sondern sie selbst die vorläufige Fürsorge 
übernehmen müssten, aus $ 25 Abs. 4 (oben S. 323) leicht eine 
Beschränkung ihres Anspruchs auf Erstattung vorübergehen- 
der Aufwendungen bis zu der Höchstgrenze von drei halben 
Monatsraten abgeleitet werden kann. 
Eine ebenso augenfällige Verbesserung hat $ 87 Gew.-Unf.- 
397 Die Motive weisen hauptsächlich auf den Fall hin, in welchem 
zwischen einer gewerblichen und einer landwirtschaftlichen Berufsgenossen- 
schaft die Zahlungspflicht streitig ist.
	        
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