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Vers.-G. gebracht: nach erfolgter Feststellung der Entschädigung
muss der Genossenschaftsvorstand eine Mitteilung über die
dem Berechtigten zustehenden Bezüge an die untere Ver-
waltungsbehörde seines Wohnorts gelangen lassen; Ver-
änderungen der Rente sind ihr gleichfalls anzuzeigen. Diese
Vorschrift ist dem 8 122 Inv.-Vers.-G. (früher & 86 Inv.- u. Alt.-
Vers.-G. wörtlich nachgebildet?®. Die Begründung (S. 93 a. a. O.
zu 8 64) bemerkt dazu, bei der unteren Verwaltungsbehörde
sollten nach dem Plane des Gesetzes alle auf die Durchführung
der Unfallversicherung bezüglichen Nachrichten zusammenlaufen;
ihr werde es zu überlassen sein, auch die Gemeindebehörde des
Wohnorts zu benachrichtigen, welche wegen der ihr obliegenden
einstweiligen Unterstützung Hilfsbedürftiger ein berechtigtes In-
teresse daran habe, regelmässig Kenntnis davon zu erlangen, ob
und wieviel Unfallrente die Betreffenden beziehen. Die Un-
bequemlichkeiten, welche den Vorständen der Berufsgenossen-
schaften aus der ständigen Mitteilungspflicht erwachsen, mögen
dazu geführt haben, dass in der Reichstagskommission der —
glücklicherweise vergebliche! — Versuch gemacht wurde, die
Neuerung aus dem (Gesetze auszumerzen®®. Regierungsseitig ist
demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass die vor-
gesehene Kontrolle der Rentenempfänger im Interesse
einer geordneten Armenpflege gar nicht zu entbehren
sei, wie dies auch den wiederholt im deutschen Verein für
Armenpflege und Wohlthätigkeit geäusserten Ansichten ent-
spricht. Auch der Anregung, statt der „unteren Verwaltungs-
3 In der Regierungsvorlage des Invaliden- und Altersversicherungs-
gesetzes war die Mitteilung an die Verwaltungsbehörde nicht enthalten. In
der Reichstagskommission aber erklärte man es für notwendig, die betreffende
Dienststelle über die Rentenempfänger ihres Bezirks auf dem Laufenden zu
halten (Kommissionsbericht No. 141 der Reichstagsdrucksachen von 1888/89
S. 64 bei $ 74).
3? $, 92 des Kommissionsberichts; No. 7038 der Reichstagsdrucksachen
von 1898/1900 bei $ 64 Gew.-Unf.-Vers.-G.