Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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willen gerechtfertigt wäre, diese Anstalten als Ausland zu quali- 
fiziren. Die Beschränkung der Waarenbearbeitung in den Frei- 
bezirken beruht im Grunde auf dem oben (S. 22 ad c) be- 
handelten staatlichen Recht der Aufsicht über die Weaaren- 
bewegung, dessen Geltung an der Zolllinie keine Schranke 
findet. 
Allein dieses Kontrolrecht entspringt ausserhalb der Zoll- 
grenze nicht der gleichen Quelle wie innerhalb, und hierin liegt 
in der That ein wichtiger grundsätzlicher, wenn auch vielleicht 
praktisch kaum bedeutsamer Unterschied zwischen beiden Arten 
von Freigebieten. 
Die freien Niederlagen sollen nach $ 107 V.-2.-G. nicht 
schlechthin, sondern „mit den Massgaben, welche die für die 
einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten“, als 
Ausland behandelt werden. Diese Regulative, für welche der 
Bundesrath die massgebenden Normen aufstellt ($ 167 Abs. 2 
V.-2.-G.), bieten die Handhabe zur Ausübung der im staatlichen 
Interesse für nothwendig erachteten Kontrolen in den Freibezirken. 
Die Freihäfen dagegen sind wie die geographischen Zoll- 
ausschlüsse im Zweifel schlechthin Zollausland. Hier gilt als 
Regel ungehemmte Freiheit der Waarenbewegung und -Bearbei- 
tung. Die Kontrolen und Beschränkungen, die auch hier vor- 
kommen’”®, können ihre Quelle nur im Landesrecht haben, wobei 
es unerheblich ist, dass die Regierung des ausgeschlossenen Ge- 
bietstheiles dem Reiche gegenüber vertragsmässig verpflichtet sein 
mag, für das Ausschlussgebiet die im Zollinteresse nothwendigen 
Anordnungen zu erlassen. 
Ein weiterer, auch praktisch nicht unerheblicher Unterschied 
zwischen beiden Arten von Freigebieten besteht darin, dass der 
Freibezirk, als nur angenommenes, nicht wirkliches Zollausland, 
in territorialer Rücksicht im Theil des Zollgebietes verbleibt. 
”» Vgl. oben 8. 22 N. 68. Das Reichsgewerberecht steht nicht ent- 
gegen: vgl. $5 G.-O. und Lanpmann, G.-O. 8. Aufl. zu$5 N.2 8.68, 64.
	        
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