Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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werden, den Armenverbänden zur Geltendmachung ihrer Ersatz- 
forderungen Gelegenheit zu geben, so sollten die unteren Ver- 
waltungsbehörden es nicht versäumen, bei den Armenorganen an- 
zufragen, ob sie in den gesetzlichen Grenzen Deckung in der 
Rente suchen wollen oder nicht. Am einfachsten vollzieht sich 
diese Rückfrage natürlich da, wo vorbereitende und ersatz- 
fordernde Stelle identisch sind (Stadtmagistrate grösserer Städte 
u.8. w.).. In der Stadt Braunschweig besteht z. B. seit 
längeren Jahren die Einrichtung, dass jeder Invaliden- oder 
Altersrentenantrag von der Magistratsstelle für Arbeiterversiche- 
rung dem Armenbureau zur Angabe etwaiger in letzter Zeit ge- 
gebener Armenunterstützungen vorgelegt wird. Diese Uebung 
bietet den ferneren Vorteil, dass beim Vorhandensein von Armen- 
akten deren Inhalt oft mit Nutzen für die Klarstellung des Sach- 
verhalts (Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit, Anrechnung von 
Krankheitszeiten nach $ 30 Abs. 2 No. 3 Inv.-Vers.-G. u. dgl.) 
verwertet werden kann. Wo die untere Verwaltungsbehörde mit 
dem Organe der Armenpflege nicht in so unmittelbarer Ver- 
bindung steht, da bedarf es zur Durchführung des Entlastungs- 
zweckes eines kurzen Schriftwechsels, der sich durch Formulare 
u. dgl. vereinfachen lässt. Bei Abgabe des Gutachtens gegen- 
über dem Vorstande der Landesversicherungsanstalt teilt dann 
die Behörde mit, in welchem Umfange und aus welchen Gründen 
die armenrechtliche Ersatzforderung erhoben wird. Unter Be- 
nutzung dieser Materialien kann bei der Rentenfestsetzung die 
Berücksichtigung des Erstattungsanspruches ohne Schwierigkeiten 
erfolgen: eine Verzögerung ist regelmässig ausgeschlossen, weil 
der Ortsbehörde meistens die Verhandlungen wegen der Klar- 
stellung des Sachverhalts doch vorgelegt werden müssten, und 
weil es keinen Aufenthalt schafft, ob sie ihre Aeusserung durch 
Eingehen auf die Unterstützungsfrage vervollständigt oder nicht. 
Auch steht ..nichts entgegen, zur Vermeidung von Weiterungen 
den ursprünglich Rentenberechtigten darüber zu befragen, ob er
	        
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