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werden, den Armenverbänden zur Geltendmachung ihrer Ersatz-
forderungen Gelegenheit zu geben, so sollten die unteren Ver-
waltungsbehörden es nicht versäumen, bei den Armenorganen an-
zufragen, ob sie in den gesetzlichen Grenzen Deckung in der
Rente suchen wollen oder nicht. Am einfachsten vollzieht sich
diese Rückfrage natürlich da, wo vorbereitende und ersatz-
fordernde Stelle identisch sind (Stadtmagistrate grösserer Städte
u.8. w.).. In der Stadt Braunschweig besteht z. B. seit
längeren Jahren die Einrichtung, dass jeder Invaliden- oder
Altersrentenantrag von der Magistratsstelle für Arbeiterversiche-
rung dem Armenbureau zur Angabe etwaiger in letzter Zeit ge-
gebener Armenunterstützungen vorgelegt wird. Diese Uebung
bietet den ferneren Vorteil, dass beim Vorhandensein von Armen-
akten deren Inhalt oft mit Nutzen für die Klarstellung des Sach-
verhalts (Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit, Anrechnung von
Krankheitszeiten nach $ 30 Abs. 2 No. 3 Inv.-Vers.-G. u. dgl.)
verwertet werden kann. Wo die untere Verwaltungsbehörde mit
dem Organe der Armenpflege nicht in so unmittelbarer Ver-
bindung steht, da bedarf es zur Durchführung des Entlastungs-
zweckes eines kurzen Schriftwechsels, der sich durch Formulare
u. dgl. vereinfachen lässt. Bei Abgabe des Gutachtens gegen-
über dem Vorstande der Landesversicherungsanstalt teilt dann
die Behörde mit, in welchem Umfange und aus welchen Gründen
die armenrechtliche Ersatzforderung erhoben wird. Unter Be-
nutzung dieser Materialien kann bei der Rentenfestsetzung die
Berücksichtigung des Erstattungsanspruches ohne Schwierigkeiten
erfolgen: eine Verzögerung ist regelmässig ausgeschlossen, weil
der Ortsbehörde meistens die Verhandlungen wegen der Klar-
stellung des Sachverhalts doch vorgelegt werden müssten, und
weil es keinen Aufenthalt schafft, ob sie ihre Aeusserung durch
Eingehen auf die Unterstützungsfrage vervollständigt oder nicht.
Auch steht ..nichts entgegen, zur Vermeidung von Weiterungen
den ursprünglich Rentenberechtigten darüber zu befragen, ob er