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die Angaben betreffs der ihm gewährten Unterstützungen aner-
kennen und sich den gesetzlichen Folgen wegen des Rentenüber-
ganges unterwerfen wolle (oben S. 324ff.).
Bei der Unfallversicherung ist es den Armenverbänden
nicht ganz so bequem gemacht. Hier geht nicht jeder Renten-,
antrag durch die Hände der unteren Verwaltungsbehörde, die
letztere ist also beim besten Willen ausser stande, von Amts-
wegen die rechtzeitige Geltendmachung aller Ersatzansprüche zu
vermitteln, und sie muss es deshalb den beteiligten Armen-
verbänden überlassen, den Antrag auf Ueberweisung nach $ 26
Gew.-Unf.-Vers.-G. (oben S. 334) bei dem Vorstande der Be-
rufsgenossenschaft zu stellen und nötigenfalls im Prozesswege
durchzufechten. Hierbei wird die Armenbehörde ihre vollste
Aufmerksamkeit anzuwenden haben. Allerdings hat das Reichs-
versicherungsamt sich in anerkennenswerter Weise bemüht, die
Entlastung der Armenkassen durch die Träger der Versicherung
dadurch zu befördern, dass es die Berufsgenossenschaften und
Anstaltsvorstände zum Entgegenkommen auf diesem Gebiete auf-
gefordert hat: sie sollen gegebenenfalls die ersatzberechtigte Ge-
meinde, über deren Eintreten mit Armenmitteln ın letzter Zeit
die Akten etwas ersehen lassen, auf Stellung des Erstattungs-
antrages hinweisen. Indes wird seitens der genannten Stellen
vor der Rentenfestsetzung keineswegs gleichmässig dieser Grund-
satz befolgt, zumal da die Armenunterstützung nur bis zu einem
gewissen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkte angegeben
zu werden pflegt. Ausserdem würden die Rentenbewerber sich
mit Recht beklagen, wenn durch Rückfragen wegen der Armen-
aufwendungen die Zahlung an sie selbst, die doch „die Nächsten
dazu“ sind, einen Aufschub erführe.
Was die Frage betrifft, ob die Armenverbände gut daran
thun, dem Rentenberechtigten einen Teil des Betrages aus freien
Stücken zu belassen, der als Ersatz der aufgewendeten Unter-
stützungen ihnen zusteht, so wird sich eine allgemeine Richt-