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nach massgebenden Betrag (den „Ausschlusssatz“) erreicht
oder übersteigt, so ist nur aus ganz besonderen Gründen das
Eintreten der Armenpflege zugelassen. Wollte man den einzelnen
Bezirksausschüssen hier beliebige Entschliessung überlassen, so
würde leicht ein Ueberfluten der als wohlwollend bekannten
Armenbezirke die Folge sein; das geht auf keinen Fall. Wenn
nun die Armenunterstützung eines Rentenempfängers in Frage
steht, so werden der Armenpfleger und seine Bezirkskommission
festzustellen haben, wieviel der Betreffende einschliesslich der
Rente noch monatlich bezieht: die Armenverwaltung hat keine
Veranlassung und kein Recht, ihm von der Rente etwas zu
nehmen, wenn er durch ungeschmälerten Bezug derselben der
Armenunterstützung überhoben wird. Beträgt z. B. der „Aus-
schlusssatz“* monatlich 12 M. für eine alleinstehende Person, so
wird kaum ein Armenpfleger darauf kommen, dem Empfänger
einer Altersrente von 12—15 M. etwa im Sinne der Gesetzes-
motive dadurch behülflich zu sein, dass die halbe Rente der
Armenkasse überwiesen, und dass daneben dem Rentner der
volle Ausschlusssatz gezahlt würde. Alles, was von vorbeugender
Fürsorge in der Einrichtung der Arbeiterversicherung liegt, er-
schiene bei einem derartigen Verfahren in Frage gestellt: so
lange jemand wie hier sich ohne Armenunterstützung erhalten
kann, soll man ihn nicht in die Reihe der Almosenempfänger
hineinbringen. Darin liegt auch keineswegs eine Härte gegen
diejenigen, welche sich durch ihre Arbeit und (bei der Invaliden-
versicherung) durch ihren Anteil an den Versicherungsbeiträgen
ein Anrecht auf die Rente erworben haben. Neben der öffent-
lichen Armenpflege giebt es in Stadt und Land Einrichtungen
genug, durch welche gerade den nicht zu den Almosenempfängern
gehörenden Personen eine willkommene Beihülfe gewährt werden
kann: Stiftungen, Pensionskassen, Wohlthätigkeitsvereine, private
Fürsorge der verschiedensten Art. Die Rentner stehen sich
häufig — von dem moralischen Eindrucke völlig zu schweigen!