— 352 —
jeher betreffs der Invaliden- und Altersrenten geschah, der
unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts des Rentenempfängers
anzuzeigen sind. Diese Behörde wird dem Zwecke der Einrich-
tung entsprechend handeln, indem sie alsbald der Gemeinde-
behörde des Wohnortes oder der sonstigen Vertretung des zu-
ständigen Armenverbandes Nachricht von der Rentenbewilligung
giebt; dazu gehört, was bisweilen übersehen wird, nicht nur die
Angabe der Höhe, sondern auch die des Anfangstages der Rente,
weil bei erheblichen Nachzahlungen für Viertel-, Halbjahre u. s. w.
die Armenorgane ihr Eintreten in der nächsten Zeit entsprechend
einzurichten Veranlassung haben. Da etwaige Veränderungen
ebenfalls anzuzeigen sind, so wird bei Wechsel des Wohnsitzes
die Ueberweisung der Rente an eine andere Postanstalt zur Aus-
zahlung der gleichen Meldepflicht unterliegen. Uebrigens ist die
Gemeindebehörde durch Anfrage bei der betreffenden Postdienst-
stelle jederzeit in der Lage, sich sachgemässe Auskunft über die
Rentenempfänger ihres Bezirks zu verschaffen und demnach das
Mass etwaiger Unterstützungen zu bestimmen.
Das Reichsversicherungsamt hat alles aufgeboten, um in der
Uebergangszeit die Meldeverpflichtung nutzbringend für die
Armenverbände zu gestalten. Man konnte zweifelhaft darüber
sein, ob auch die vor dem Inkraftreten des Hauptteils des neuen
Unfallrechts (1. Okt. 1900) bewilligten Renten den zuständigen
unteren Verwaltungsbehörden angezeigt werden mussten, da das
Gesetz sich rückwirkende Kraft in dieser Beziehung nicht aus-
drücklich beilegt. In einer Anweisung an die Berufsgenossen-
schaften hat das Reichsversicherungsamt indes die Auffassung
vertreten, dass dem gesetzgeberischen Zwecke am besten und
vollständigsten entsprochen würde, wenn sämtliche am 1. Okt.
1900 bereits laufenden Unfallrenten den genannten Behörden
gemeldet würden”. Obgleich für die Genossenschaften eine er-
“ Vgl. in demselben Sinne die Ausführungen in der „Arbeiter-
versorgung“ Bd. 17 8. 129, 660 ff.