Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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hebliche Schreibarbeit hierdurch entsteht, ist doch der für die 
Wechselwirkungen zwischen Armenpflege und Arbeiterversiche- 
rung aus diesem Verfahren erwachsende Vorteil augenfällig. 
Hoffentlich führt die enge Verbindung zwischen beiden Ein- 
richtungen unter der Herrschaft des neuen Rechts immer weitere 
Kreise zu der Ueberzeugung von dem Nutzen der staatlich im 
Wege des Zwanges geordneten Arbeiterfürsorge. Zur Zeit sind 
freilich die Meinungen noch geteilt, aber selbst in landwirt- 
schaftlichen Kreisen, in denen am meisten die Klagen über 
die Ausgaben und Scherereien der Arbeiterversicherung laut ge- 
worden sind, erkennt man allmählich mehr und mehr den Segen 
der Unfall-, Invaliden- und Altersversorgung an“. Die alten 
und erwerbsunfähigen Arbeiter und Arbeiterinnen geniessen durch 
die Rente, deren Geldbetrag in ländlichen Verhältnissen oft eine 
viel höhere Bedeutung als in den Städten hat, eine bedeutend 
gesicherte Stellung sowohl in ihrer Familie (als Altenteiler, Leib- 
züchter u. dgl.) als auch in der Gemeinde, der monatlich fest- 
stehende Bezug giebt ihnen einen festen Rückhalt in der Not, 
und sie unterscheiden sich auf das Vorteilhafteste von denjenigen, 
welche von den Wohlthaten der Arbeiterversicherung wegen vor- 
zeitiger Invalidität, ungenügender Beitragsleistung u. s. w. aus- 
geschlossen sind. Es steht zu wünschen, dass die fortschreitende 
Erkenntnis dieser günstigen Einwirkung unserer Versicherungs- 
gesetze endlich zur Ausdehnung der Krankenversicherungs- 
pflicht auf die bisher nur landesgesetzlich oder ortsstatutarisch 
einbezogenen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter*°, 
sowie zur Unterwerfung der noch unberücksichtigt gebliebenen 
4 WEBER, Die Landarbeiter in den evangelischen Gebieten Nord- 
deutschlands Heft1 S. 119; Heft2 S. 158; demnach haben die sozialpolitischen 
Gesetze, vor allem das Invalidenversicherungsgesetz, die Armenlast der 
Gemeinden erheblich vermindert. Den Nutzen der Einrichtung sehen die 
Arbeiter immer mehr ein, nur wünschen sie vielfach eine Herabsetzung der 
Altersgrenze auf 65 (statt 70) Jahre. 
+5 Hrtu’s Annalen des Deutschen Reichs Bd. 33 S. 393, 408 ff. 
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 2. 28
	        
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